Nunmehr steht der Termin fest: Das Bundesverfassungsgericht wird am 17. Dezember 2014 um 10.00 Uhr sein Urteil zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Erbschaftsteuer verkünden.
Man wird mit Spannung erwarten, welche Entscheidung das Bundesverfassungsgericht treffen wird, wobei man wohl mit Recht davon ausgehen kann, dass das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeit gültigen Fassung aus Gleichheitsgründen verfassungswidrig ist.
Stein des Anstoßes sind insbesondere Verschonungsregelungen für gewisse Vermögensklassen, deren Privilegierung durch den Gesetzgeber das Verfassungsgericht voraussichtlich vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gleichheitskonformen Steuerbelastung im Erbfalle nicht überzeugen wird. Es geht insbesondere im Kern um die Betriebsvermögensprivilegien, die dazu führen, dass Unternehmensvermögen – so lange es nicht so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen (im Übermaß) enthält – gegebenenfalls gänzlich ohne eine Steuerbelastung übertragen werden kann, während Privatvermögen in der Regel mit dem Verkehrswert die volle Erbschaftsteuererfassung auslöst.
Unentgeltliche Übertragungen, deren Vollzug vor dem 17.12.2014 liegt, dürften von der Verfassungsgerichtsentscheidung nicht tangiert sein, sondern werden voraussichtlich von der derzeit gültigen Rechtslage umfassend profitieren können. Ob dies auch für solche Transaktionen gilt, die ab dem 17.12.2014 vorgenommen werden, kann problematisch sein:
Denn sollte das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung am 17.12.2014 die Verfassungswidrigkeit feststellen, dann greift kein Gutglaubensschutz zu Gunsten des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass er sich möglicherweise auf die derzeit gültigen, dann aber möglicherweise als verfassungswidrig erkannten Privilegierungsvorschriften nicht mehr berufen können wird. Wer weitest gehende Rechtssicherheit haben möchte, muss also bis zu diesem Stichtag agiert haben.
Allerdings gilt: „Nach der Erbschafsteuerreform ist vor der Erbschaftsteuerreform“, das heißt, der Steuerpflichtige wird auch nach dem Richterspruch aus Karlsruhe eine verantwortungsvolle Vermögensnachfolgeplanung erarbeiten können. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch das möglicherweise bereits in der Schublade existente „neue“ Erbschaftsteuerrecht in vielen Bereichen dem derzeit geltenden Recht entsprechen wird, wie zum Beispiel hinsichtlich der persönlichen Freibeträge und deren Wiederaufleben nach Ablauf von 10 Jahren, hinsichtlich der Möglichkeiten des Tarifsplittings und der Nutzung von Nießbrauchsgestaltungen oder ähnliches. Welche neue Welt den Steuerpflichtigen erwartet, bleibt der zukünftigen Entwicklung vorbehalten, wenn auch aller Orts zu hören ist, dass in jedem Falle eine steuerliche Verschlechterung für den Steuerpflichtigen eintreten wird.
Man wird also auch mit dem neuen Recht arbeiten können und zum Schutze des Vermögens und weiterhin mit Blick auf eine streitvermeidende Vermögensnachfolge über ganzheitliche Beratungsansätze nachdenken müssen, die insbesondere die nicht zu vergessenden und auch in Zukunft unverändert mit Relevanz belasteten Aspekte des Gesellschaftsrechts, Erbrechts, Güterstandsrechts und Ertragsteuerrechts beinhalten.
Dass dies selbstverständlich mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit einhergeht, ist dem Gesetzgeber von 2008 anzulasten, der es nicht geschafft hat, ein verfassungswidriges Erbschaftsteuerrecht zu einem verfassungsgemäßen Erbschaftsteuerrecht zu modifizieren, und damit die notwendige Nachhaltigkeit in der Vermögensnachfolgeplanung belastet hat. Der Steuerpflichtige ist umso mehr gefragt, sich schnellstmöglich auf die neue Situation einzustellen.