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Geld zurück bei Verbraucherkreditverträgen

Mit Urteil vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 14/14) hat der Bundesgerichtshof über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten entschieden.

Vereinbarung von Bearbeitungsentgelt in AGB unwirksam

Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB von Verbraucherkreditverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Weil es nämlich das Kerngeschäft und die Hauptleistung der Bank ist, Kredite auszugeben und an der Rückzahlung inklusive Zinsen Geld zu verdienen, kann für die Erbringung dieser Hauptleistung nicht noch ein gesondertes Entgelt in AGB vereinbart werden.

Das hatte der BGH und die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG) jedenfalls bis zum Jahr 2011 anders gesehen. Aufgrund der obergerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahre 2011 brachten Verbraucher Beschwerden gegen die Bearbeitungsentgelte bis vor den BGH, der mit oben genannter Entscheidung, im Mai 2014 die Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klauseln feststellte.

 

Verjährung droht

Ist eine Leistung aufgrund unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen erbracht worden (hier die Geldzahlung), erlangt der Empfänger die Leistung ohne rechtlichen Grund, weshalb sie vom Leistenden zurückgefordert werden kann. Zur Wahrung des Rechtsfriedens hat der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass eine Leistung grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren zurückgefordert werden muss, ansonsten tritt Verjährung ein. Die Verjährungsfrist läuft jedoch erst ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen – hier also vom Rückforderungsrecht aufgrund unwirksamer AGB. Um aber Rückforderungsansprüche zu weit in die Vergangenheit hinein auszuschließen, gilt neben der dreijährigen Verjährungsfrist (die kenntnisabhängig ist) eine kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist.

Ist dem Schuldner also bekannt, dass er eine Leistung fordern kann, so muss er sie innerhalb von 3 Jahren verlangen. Erfährt der Schuldner aber erst 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs von der Existenz des Forderungsrechts, kann er diesen Anspruch regelmäßig nicht mehr geltend machen.

Das Urteil des BGH vom 28.10.2014 ist deshalb besonders bedeutungsvoll, weil es den Zeitpunkt klargestellt hat, von dem an von einer Kenntnis vom Rückforderungsgrund (unwirksame AGB) ausgegangen werden musste. Der BGH hat hierbei herausgestellt, es habe sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither hätte ein rechtskundiger Dritter (z.B. ein Rechtsanwalt) den ratsuchenden Darlehensnehmer darauf hingewiesen, dass den Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der damals noch die Entgelte „durchgewunken“ hatte – künftig versagt werden könnte.

Ab diesem Zeitpunkt war es den Darlehensnehmern deshalb zumutbar, mit dem Hinweis auf die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung – auch entgegen der Auffassung des BGH – Rückforderungsansprüche gegebenenfalls per Rückforderungsklage gegenüber der Bank geltend zu machen.

 

Aus dem Urteil des BGH ergeben sich folgende Konsequenzen:

  1. Alle gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren aus dem Jahre 2004 können und müssen Tag genau (!) bis maximal zum 31.12.2014 geltend gemacht werden. Das heißt also, dass Bearbeitungsentgelte, die heute vor mehr als 10 Jahren bezahlt wurden nicht mehr zurückgefordert werden können (Beispiel: Wurde das Bearbeitungsentgelt am 28.10.2004 bezahlt, kann der Anspruch nur bis zum 28.10.2014 geltend gemacht werden).
  2. Für alle ab 2005 bis Ende 2011 gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren läuft ab 2011 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese läuft für vorgenannte Ansprüche am 31.12.2014 ab. Weil die 10 Jahresfrist und die 3 Jahresfrist unabhängig voneinander laufen, gilt immer die zuerst ablaufende Frist. Das ist hier die 3-Jahresfrist ab 2011, weil für Ansprüche ab 01.01.2005 die 10-Jahresfrist erst am 01.01.2015 enden würde. Das heißt, oben genannte Ansprüche sind grundsätzlich bis spätestens zum 31.12.2014 (Ende des Jahres!) geltend zu machen.
  3. Für Kreditbearbeitungsgebühren, die ab dem 01.01.2012 gezahlt wurden, läuft die Verjährungsfrist noch bis Ende 2015.

 

Beraterhinweis: Verbraucher sollten also mit größter Eile prüfen, ob in den letzten 10 Jahren Bearbeitungsentgelte an die Banken aufgrund Verbraucherdarlehensverträgen gezahlt wurden. Ist das der Fall, muss mit geprüft werden, wann genau die Zahlungen erfolgten und ob und wie lange eine Rückforderung gegenüber der Bank noch möglich ist, was grundsätzlich vom Zeitpunkt der Zahlung der Entgelte durch den Verbraucher an die Bank abhängt!

Hier kann es von Vorteil sein Beratung in Anspruch zu nehmen, weil Bearbeitungsentgelte oftmals nicht gleich zu Beginn, sondern gestaffelt gezahlt werden.

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