Es ist allseits bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit die Frage zu entscheiden hat, ob das gültige Erbschaftsteuerrecht, das schon vielfach in Kritik geraten ist, verfassungskonform ist. Es ist kein Geheimnis, dass viel dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Recht, insbesondere die Unternehmensprivilegierungen im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung als verfassungswidrig brandmarken wird. Platt gesagt: Die Privilegien, die derzeit für unternehmerisches Vermögen gewährt werden, sind derart günstig, zudem aber auch sachlich nicht begründet oder zumindest zu wenig differenziert, dass sie als gleichheitswidrig einzuschätzen sind.
Das Verfassungsgericht wird also voraussichtlich die derzeit gültige Privilegierung für nichtig erklären, was voraussichtlich mit dem Auftrag an den Gesetzgeber verbunden sein wird, ein neues Erbschaftsteuerrecht mit „gerechteren“ Lösungsansätzen zu verfassen. Wie man hört, gibt es solche Gesetzesentwürfe bereits in den Schubladen der Ministerien. Häufig kursiert das Gerücht, man verfolge die Idee einer „Flat-Tax“, also einer undifferenzierten Besteuerung jeglicher unentgeltlichen Zuwendungen mit einem Steuersatz von beispielsweise 10 % für viele Unternehmer und Private bei zeitgleicher erheblicher Reduktion etwaiger Freibeträge/Steuerprivilegien.
Derzeit ist es so, dass die Steuerlast bei (gestalteten!) Unternehmensnachfolgeszenarien regelmäßig zwischen 0 und 3 % liegen, so dass eine Verdreifachung zu erwarten ist, sollte das vorbeschriebene Konzept Umsetzung erlangen.
Denkbar ist auch, dass das Verfassungsgericht das gesamte Erbschaftsteuerrecht für nichtig erklärt, was für eine Übergangszeit ein Steuervakuum entstehen ließe, das der Steuerpflichtige nutzen könnte.
Oder es kassiert aber nur die bestehenden Betriebsvermögensprivilegierungen, was für den Steuerpflichtigen bis zur Neuausrichtung eines neuen Erbschaftsteuerrechtes ein Worst-case-Szenario bedeuten würde: Alle nicht bestandskräftig entschiedenen Betriebsvermögensprivilegierungsfälle wären ohne Betriebsvermögensprivilegierung zu rechnen, also existenziell bedrohlich! Deswegen wird in derart unsicherer Rechtslage empfohlen, jegliche Transaktion mit Steuerrelevanz unter den Vorbehalt zu stellen, dass dieses Worst-case-Szenario nicht eintritt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine dieser beiden letztgenannten Varianten durch das Verfassungsgericht ausgelöst wird, ist allerdings gering. Vielmehr wird damit gerechnet, dass das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber, wie auch schon 2006, eine Übergangsfrist zur Neuregelung gewährt und insofern dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz auf die bestehende Rechtslage zu Gute kommt.
In jedem Fall gilt die Konsequenz, dass es keinen besseren Zeitpunkt gibt, heute die Privilegien des derzeit bestehenden Erbschaftsteuerrechts schnellstmöglich zu nutzen und Fakten zu schaffen, um vor dem (sicherlich teureren) neuen Erbschaftsteuerrecht gewahrt zu sein.
Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechnet man ab Ende Oktober 2014.