Es gehört mittlerweile zum steuerlichen Allgemeinwissen, dass die Hingabe eines Darlehens an ein Familienmitglied so gestaltet sein muss, wie dies auch unter Fremden gestaltet würde. Sonst gelangt das Finanzamt schnell zu dem Ergebnis, das Darlehensverhältnis unter Angehörigen sei eben nicht steuerlich anzuerkennen.
Im Streitfall war es so, dass die Eltern ihrem Kind zur Errichtung eines Gebäudes ein Darlehen überließen. Das musste das Kind verzinsen. Wie aber Eltern so sind, ließen sie sich von dem Kind keine Grundschuld auf das zu bebauende Grundstück eintragen, verzichteten auch auf bankübliche Sicherungsmittel wie Zweckerklärung zum Darlehen, Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder Ähnliches.
Damit hatten sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der nicht „fremdvergleichlich“ war.
Das Finanzamt zog die Konsequenz: Weil dieses Darlehen damit zu Sonderkonditionen an das Familienmitglied ausgereicht wurde, die ansonsten niemals vereinbart worden wären, erkannte es die Zinszahlung des Kindes an seine Eltern nicht als Werbungskosten an.
Damit kam natürlich die Finanzierung des Kindes ins Schlittern: Es hatte zwar Mieteinnahmen, denen aber keine anerkannten Werbungskosten aus Zinszahlungen gegenüberstanden, die sie steuerlich kompensierten!
Eltern und Kind klagten jedoch erfolgreich gegen diese Behandlung: Der BFH stellte fest, dass Angehörigendarlehen, die zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwecks Einnahmeerzielung anzuschaffender Wirtschaftsgüter dienen, nicht so streng zu beurteilen seien wie solche, die von Kreditinstituten gewährt würden. (Anders wäre das nur, wenn das Darlehen zuvor vom Darlehensnehmer den Darlehensgeber geschenkt worden sei, damit dieser es dem Darlehensnehmer wieder zurückreiche, um auf diese Weise Werbungskosten zu generieren.)
Im Normalfall allerdings gilt: Angehörigendarlehen müssen nicht hypertroph abgesichert sein und müssen den Darlehen, die Kreditinstitute gewähren, nicht in jeder Beziehung entsprechen. Aber Vorsicht ist dennoch stets geboten!