Bekanntlich sind Schenkungen des Familienwohnheims oder auch eines -wohnungseigentums unter Ehegatten schenkungsteuerfrei: Das Familienheim wird insoweit begünstigt. Das rührt noch aus einer alten Rechtsprechung des BFH, dass Eheleute einander steuerfrei so genannte „ehebedingte Zuwendungen“ sollten machen können. In 1994 wurde die Rechtsprechung geändert: Ab da war nur noch der Fall der Familienheimzuwendung steuerfrei.
Eine ehebedingte (auch so genannte „unbenannte“ Zuwendung) liegt vor, wenn Ehegatten, die zusammen ein gemeinsames Vermögen erwirtschaftet haben, dieses (durchaus in Freundschaft) so untereinander verteilen, dass das wirtschaftlich von beiden erwirtschaftete Vermögen auch beiden juristisch zustehe. Denn im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geht ja der Gesetzgeber davon aus, dass beide Ehegatten gemeinsam zur Erwirtschaftung des Familienvermögens beitragen – etwa der eine durch Kindererziehung, der andere durch berufliche Erfolge –, so dass mit der unbenannten Zuwendung nichts anderes erfolgt als der juristische Ausgleich des ohnehin schon wirtschaftlich geschaffenen gemeinsamen Vermögens.
Jetzt war es im Streitfall aber so, dass die Eheleute nicht nur ein einziges Familienwohnheim hatten, sondern eine Zweit- oder Ferienwohnung, die von Zeit zu Zeit ihren Lebensmittelpunkt bildete.
Als nun der Ehemann der Ehefrau diese Zweitwohnung schenkte, berief er sich darauf, diese sei doch auch ein Familienwohnheim, so dass die Übertragung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei zu bleiben habe.
Der BFH widersprach dem jedoch: Der Gesetzgeber habe nur den vorrangigen gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute schützen wollen, was verfassungsrechtlich geboten sei. Eine Steuerfreiheit für die Zuwendung weiterer auch selbst genutzter Zweit- und Ferienwohnungen sei aber damit nicht gewollt gewesen.
Die Schenkung der Zweitwohnung kostete Schenkungsteuer!
(BFH vom 18.07.2013 II R 35/11)