Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Mittel, um Steuerpolitik für den Steuerpflichtigen zu betreiben: So kann der Steuerpflichtige unter Voraussetzung der gesetzlichen Vorgaben eine künftige Investition, die in Zukunft zu Aufwandführen wird, bereits vor Investition steuerlich geltend machen (Vorverlagerung der betrieblichen Belastung), um durch die hierdurch ersparte Steuer die Investition teilweise mitzufinanzieren. Das geschieht dergestalt, dass der Steuerpflichtige, der eine künftige Investition anstrebt, schon im Steuerjahr vor Investition einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bildet, der bis zur Höhe von 40 % der künftigen Investition als Aufwand steuerliche Berücksichtigung findet.
Im Zeitpunkt der Investition sind dann allerdings die Anschaffungskosten um den genutzten Investitionsabzugsbetrages zu kürzen, so dass die künftige Abschreibung geringer ausfällt, da im Ergebnis periodenübergreifend der Steuerpflichtige selbstverständlich nur maximal den Aufwand der Investition geltend machen darf.
Es stellt sich allerdings für Unternehmen die Frage, ob sie aus steuerpolitischen Gründen in einem Jahr nur einen Teil des Investitionsabzugsbetrages nutzen können, um diesen im Folgejahr gegebenenfalls bis zur Maximalhöhe von 40 % der künftigen Investition aufzustocken. Dem stand die Finanzverwaltung bislang kritisch gegenüber, ist aber beim BFH gescheitert:
Der BFH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Einschränkung dahingehend vorsieht, dass der Investitionsabzugsbetrag für eine Investition nur in einem Jahr genutzt werden könne, folglich auf die gleiche Investition im Folgejahr eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages verboten sei. Vielmehr sehe das Gesetz vor, dass der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der Gesamtinvestition gebildet werden könne, was auch eine Verteilung des Investitionsabzugsbetrages auf mehrere Jahre einschließe.
Insgesamt eröffnet auch diese Rechtsprechung im Kontext mit den bürgerfreundlichen Entscheidungen des BFH zum Investitionsabzugsbetrag generell eine höhere Flexibilität zur Nutzung, wobei auch die Risiken des Investitionsabzugsbetrages nicht verschwiegen werden sollen: Denn er setzt voraus, dass die Investition innerhalb eines Zeitraums von 3 Wirtschaftsjahren tatsächlich erfolgt und die Investition zugleich ausschließlich zur Nutzung im Betrieb zur Verfügung steht. Schon allein die Investition in ein Fahrzeug, das der 1%-Regelung unterworfen wird, schadet der Nutzung des Investitionsabzugsbetrages, was man bedenken sollte.
Im Grundsatz ist aber die Entscheidung des BFH zu begrüßen und erweitert den Spielraum der Steuerplanung, auch bei unliebsamen Gewinnerhöhungen durch eine Außenprüfung.