Wie im privaten, kommt es auch im beruflichen Bereich häufig zu Partnerschaften. Wie für die private gilt auch für die berufliche Sphäre, dass Partnerschaften allerdings zu gegebener Zeit auch aufzulösen sind. Der große Vorteil der beruflichen Partnerschaften liegt darin, dass die berufliche Sphäre von Professionalität geprägt ist, und weitsichtige und streitvermeidende Vertragswerke „bekannt und akzeptiert“ sind. Dennoch aber ist immer wieder festzustellen, dass die Trennung einer freiberuflichen Praxis zu erheblichen zivil- und steuerrechtlichen Problemen führt, da die Vorteile nicht ausreichend genutzt wurden. Nicht selten dauern solche Auseinandersetzungen und Streitigkeiten Jahre und behindern die Partner in ihrer beruflichen Weiterentwicklung, was letztlich Vermögenswerte zerstört.
Ein wichtiger Baustein einer Auseinandersetzung von freiberuflichen Praxen besteht darin, dass eine Steuerentstehung vermieden werden muss.
Hier hatte die Finanzverwaltung bislang die Auffassung vertreten, dass im Zeitpunkt einer Realteilung von freiberuflichen Praxen eine Steuerentstehung angenommen werden müsse, wenn die bisherige Praxis von der Einnahme-Überschussrechnung für Zwecke der Realteilung zur Bilanzierung übergehe, was die Finanzverwaltung auch als zwingend ansah. Die Gewinnentstehung resultiert aus der unterschiedlichen Handhabung der beiden Gewinnermittlungsarten: Denn Merkmal der vereinfachten Überschussrechnung ist es, dass nur mit dem Zufluss von Honorarforderungen auch tatsächlich Gewinne entstehen, die der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die geforderte Umstellung auf Bilanzierung führt allerdings regelmäßig dazu, dass die offenen Forderungen im Zeitpunkt des Stichtages zu aktivieren sind, was wiederum einen steuerpflichtigen Übergabegewinn auslöst.
Dieser Auffassung ist der BFH nunmehr entgegen getreten, in dem er festhält, dass es eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Erstellung einer Zwischenbilanz nicht gebe. Eine in Realteilung befindliche Freiberuflerpraxis sei nicht verpflichtet, zur Buchführung überzugehen, um die Übergabe der einzelnen Praxisteile im Rahmen der Realteilung zivil- oder steuerrechtlich durchsetzen zu können. Es sei den Praxisinhabern nicht genommen, weiterhin bei der Überschussrechnung zu bleiben und damit die stillen Reserven in den offenen Forderungen nicht aufzudecken.
Dies führt dazu, dass nunmehr die Praxisauseinandersetzung unter Ertragsteuergesichtspunkten erheblich an Rechtssicherheit gewonnen hat. Der Auffassung der Finanzverwaltung, es müssten Zwischengewinne aufgrund der Verpflichtung zur Erstellung einer Zwischenbilanz besteuert werden, ist der Boden entzogen worden.