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Änderung der Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung bei fehlender privater Nutzung

Arbeitnehmer, die mit Einverständnis ihres Arbeitgebers einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen, müssen auf den hierdurch entstehenden Vorteil Lohnsteuern zahlen. Hieran hat sich durch die jüngere BFH-Rechtsprechung nichts geändert. Neu ist demgegenüber, dass auch Arbeitnehmer, die zwar einen Anspruch auf Privatnutzung ihres Dienstwagens haben, den damit verbundenen geldwerten Vorteil aber auch dann versteuern müssen, wenn sie das Auto als Dienstwagen, nicht jedoch für private Zwecke nutzen. Bisher konnten diese Arbeitnehmer den in der Praxis geltenden Anscheinsbeweis, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines anderen Sachverhaltes entkräften. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Dies leitet der BFH daraus her, dass sich der Arbeitnehmer in solchen Fällen zumindest die Kosten erspart, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Pkw aufwenden müsste. Hierin ist ein geldwerter Vorteil zu sehen, der eben nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke entsteht, sondern bereits mit der Überlassung des Autos an den Arbeitnehmer.

Die Folge hiervon ist, dass der Arbeitnehmer den sich aus der privaten Nutzungsüberlassung ergebenen steuerlichen Vorteil dann nach der 1%-Regelung versteuern muss, sofern er nicht seine tatsächliche private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Hierin dürfte für viele das Problem liegen. Wer davon ausging, aufgrund der ausschließlich dienstlichen Nutzung des Fahrzeuges kein Fahrtenbuch führen zu müssen, kann diesen Nachweis im Nachhinein nicht mehr erbringen. Für die Zukunft muss die Rechtsprechungsänderung daher unbedingt beachtet werden. Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ausdrücklich oder doch zumindest konkludent die Erlaubnis zur privaten Nutzung erteilt hat, sollten entweder diese Erlaubnis ausdrücklich und nachweisbar aufheben oder – wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung grundsätzlich offengehalten werden soll – ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

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