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Neues Urteil zum Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages – verdeckte Sacheinlage

Bei Einzahlung auf das Stammkapital oder auf eine Kapitalerhöhung ist Vorsicht geboten: Es muss immer erst der Beschluss hinsichtlich der Höhe des Stammkapitals (bei Neugründung) bzw. der Kapitalerhöhung gefasst werden. Erst dann kann wirksam und ohne Risiko, dass der Betrag noch mal gezahlt werden muss, geleistet werden. Eine Voreinzahlung führt nach ständiger Rechtsprechung nie zur Erfüllung der Einlageforderung. Aber auch die „Rettung“ durch erneute Einzahlung kann erfolglos sein:

In einem neuen Urteil hat der BGH dies noch einmal verdeutlicht, indem er ausführt: Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft, verbunden mit der Anweisung, den Betrag an ihn zur Tilgung seiner Forderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form eines Hin- und Herzahlens, mit der Folge, dass nur der (noch) werthaltige Teil des Rückforderungsanspruchs erfüllend geleistet wird, im Übrigen die Differenzhaftung greift.

Folgender Fall (vereinfacht) liegt zugrunde:

Der Gesellschafter zahlte vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses einen als „Kapitalerhöhung“ bezeichneten Betrag auf das Konto der GmbH, der bis zur Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im operativen Geschäft nahezu aufgebraucht war. Nach Beschlussfassung zahlt er denselben Betrag noch einmal auf das GmbH-Konto, diesmal unter der Bezeichnung „Stammeinlage“. Dieser zweite Einzahlungsbetrag wird an den Gesellschafter beschlussgemäß am selben Tag ausgekehrt, um dessen vermeintlichen Rückforderungsanspruch aus der ersten Einzahlung zu begleichen.

Darin sieht der BGH einen Fall des Hin- und Herzahlens in Form der verdeckten Sacheinlage. Der Gesellschafter habe aus der ersten, fehlgeschlagenen Einzahlung einen Bereicherungsanspruch (Rückzahlung des gezahlten Betrages, da der Zahlung kein Rechtsverhältnis zugrunde lag) gegenüber der Gesellschaft. Diesen könne er in die Gesellschaft als (offene) Sacheinlage einbringen. Die Einbringung wird vermutet, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zahlungen (hier 1 Tag) besteht. Mit der zweiten, an ihn zurückgeflossenen Einzahlung auf die Einlagenverpflichtung habe er zu verdecken versucht, dass er eigentlich seine Bereicherungsforderung (Rückzahlungsanspruch) gegen die GmbH aus der fehlgeschlagenen Voreinzahlung als Sacheinlage auf die Kapitalerhöhung eingebracht habe. Diese war aber schon nicht mehr werthaltig (weil verbraucht). Der Gesellschafter musste in diesem Fall „zweimal zahlen“ (begrenzt auf den verbrauchten Betrag).

Anders stellt es sich dar, wenn der Gesellschafter nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung sein zuvor eingezahltes Kapital noch durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft vollständig (ggf. unter Aufdeckung stiller Reserven) vorhanden ist. Dann ist der Rückzahlungsanspruch noch werthaltig, die Rückzahlung aus Mitteln der Gesellschaft ist zulässig, der Gesellschafter zahlt im Ergebnis den Betrag der Kapitalerhöhung nur einmal.

Gerade der Formalismus der Kapitalaufbringung und -erhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes, setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus, um späteren Unbill zu vermeiden.

 

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