Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 17.01.2012, 3 AZR 776/09, mit folgender Streitigkeit befasst: Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 01. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Diese hatte am 01. Juni 2002 zugunsten der Klägerin bei der D AG zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen. Wie bei diesen Verträgen üblich, wurde die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin geführt, die Klägerin hingegen als versicherte Person. Des Weiteren enthielt der Versicherungsvertrag in den besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein auszugsweise folgende Regelungen:
- 1.Es wird sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall
- 1.1 für den Teil aus Lohnverzicht
- der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht üertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt
- 1.2.für den firmenfinanzierten Teil
- der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
- 1.2.1. wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei denn die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.
- 1.2.2 wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.
Der jährliche Versicherungsbeitrag in Höhe von 1.742,00 EUR wurde in Höhe von 1.250,00 EUR von der beklagten Arbeitgeberin und in Höhe von 492,00 EUR von der Klägerin selbst im Wege der Entgeltumwandlung finanziert.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 – also nach der Beendigung ihres Arbeitsvertrages – hat die Klägerin gegenüber dem Versicherungsunternehmen, der D AG, den Versicherungsvertrag gekündigt und den Rückkaufswert geltend gemacht. Dieser belief sich zum Stichtag 01. Juni 2007 auf insgesamt 6.654,69 EUR, wovon die D AG allerdings nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.883,08 EUR an die Klägerin auszahlte, nämlich insoweit, als diesbezüglich Leistungen aus der Entgeltumwandlung entrichtet worden waren. Den Restbetrag in Höhe von 4.771,61 EUR hat die D AG hingegen an die beklagte Arbeitgeberin ausgezahlt.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Arbeitgeberin auf Auszahlung dieser 4.771,61 EUR an sich verklagt mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet und außerdem die Versicherung zu dem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin jedoch bereits deshalb verneint, weil die Klägerin wegen der versicherungsrechtlichen Zusatzvereinbarung insoweit keine Rechte erworben habe, als dies den Teil des Rückkaufswertes betreffe, der auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhe.
Wie das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil ausgeführt hat, habe der Klägerin diesbezüglich lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden. Hierbei handele es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts, das dadurch gekennzeichnet sei, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt werde, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehalte. Im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitgeberin, wie zuvor angesprochen, das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hat.
Diese Ausnahmebestimmung unter Nr. 1.2.1. der besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag, wonach grundsätzlich dem Arbeitgeber die Versicherungsleistungen zustehen sollen, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, bedürfe jedoch der Auslegung. Laut BAG komme es in diesem Kontext entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nämlich nicht allein auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages und die Vollendung des 30. Lebensjahres an, sondern maßgeblich auch auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch dieses müsse wenigstens bis zu dem Zeitpunkt bestanden haben, bis die Unverfallbarkeit der Anwartschaft (Vollendung des 30. Lebensjahres und fünfjähriges Bestehen der Versicherung) eingetreten war.
Das Arbeitsverhältnis sei hingegen schon am 01. Juli 2006 beendet gewesen, und zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherungsvertrag noch keine fünf Jahre bestanden. Zudem sei bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen. Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten mit ihrer Formulierung an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft, bei denen es ebenfalls kumulativ neben der Vollendung eines bestimmten Lebensalters und einem fünfjährigen Bestand der Versorgungszusage auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme.
Als Arbeitnehmer sollte man daher, wenn der Arbeitgeber eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hat, bei einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses darauf achten, dass die diesbezüglichen Ansprüche gegen die Versicherung von ihm genutzt werden können. Wenn die Direktversicherung nicht ausschließlich durch Leistungen des Arbeitnehmers aus Lohnverzicht im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wurde, riskiert der Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfallbarkeit, dass die eingezahlten Beträge ihm nicht zugute kommen.