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Wettbewerbsrecht

Ein häufiges Tätigkeitsgebiet unserer Rechtsanwaltskanzlei stellt das Wettbewerbsrecht dar, welches unter dem Sammelbegriff „Gewerblicher Rechtschutz“ angesiedelt ist. Hierbei geht es insbesondere um den Schutz des Marktes und der Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG), daneben aber auch um etwaigen Marktmachtmissbrauch sowie kartellrechtliche Fragestellungen (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).

Unsere Rechtsanwälte begleiten die Mandanten sowohl in streitigen als auch in gestaltenden Fällen. Wird ein Mandant beispielsweise wegen irreführender Werbung oder mit dem Vorwurf einer „Rufausbeutung“ abgemahnt, so unterstützen wir ihn sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, etwa, indem sachgerecht auf Abmahnungen reagiert wird und/oder klageweise geltend gemachte Ansprüche unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung entgegnet werden. Umgekehrt unterstützen wir den Mandanten natürlich auch bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Gerade die unter das Wettbewerbsrecht fallende Problematik des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (z.B. Schutz vor unlauteren Nachahmungen, ungerechtfertigte Rufausbeutung etc.) gewinnt in der Rechtpraxis zunehmend an Bedeutung, was nicht zuletzt durch den schnelllebigen und allzeit publik gemachten Onlinehandel forciert wird.

So sind wir beispielhaft in zivilprozessualen Streitigkeiten für Mandanten aktiv, in denen es um eine ,,Produktpiraterie“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne geht. Ziel ist die Geltendmachung der Leistungen, die die Mandantschaft in langjährigen Arbeiten entwickelt hat, die aber aufgrund von unlauteren Machenschaften in die Hände des Wettbewerbers gelangt sind und von dort in Form einer Nachahmung als ,,eigenes“ Produkt auf den Markt gebracht werden. Soweit hier vorrangige Schutzrechte, wie beispielsweise das Markenrecht, nicht zwingend greifen, besteht für den Rechteinhaber immer noch die Möglichkeit, den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als ,,Rückfall-“ oder gar Ergänzungslinie zu den klassischen Schutzrechten in Anspruch zu nehmen. Das bedarf freilich sorgfältiger Vorbereitung, im Rahmen derer wir die Mandantschaft freilich bestmöglich unterstützen und so einen späteren, möglicherweise gerichtlichen Klageangriff auf eine stabile Basis stellen.

Gestaltend sind unsere Rechtsanwälte darüber hinaus ebenfalls tätig, etwa wenn es um die Entwicklung einer ansprechenden, aber dennoch rechtlich unangreifbaren Werbung geht.

Hier kommt oftmals das Mittel der so genannten vergleichenden Werbung zum Zuge, welche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unter bestimmten Voraussetzungen – die wir zu prüfen wissen – zulässig ist, selbst wenn hierdurch das eigene Produkt im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten plakativ herausgestellt wird. Hiermit bieten sich besonders gute Möglichkeiten, im rechtlich zulässigen Rahmen eine einprägsame und ansprechende Werbung zu entwickeln, die ihren Adressatenkreis auch positiv erreicht.

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht unbedingt naheliegt, gehört auch die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne: Fehlerhafte oder intransparente Geschäftsbedingungen etwa bergen die Gefahr, vom Mitbewerber wegen irreführender Werbung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen zu werden. Gleiches gilt für die heute schon fast als unüberschaubar zu bezeichnenden Verbraucherinformationspflichten, deren Verletzung über das Wettbewerbsrecht zum Einfallstor für Abmahnanwälte oder Verbraucherschutzverbände wird. Gerade die hiermit verbundenen Rechtsfolgen aber (Abmahnkosten, Gerichtskosten etc.) lassen sich bei sachgerechter Analyse im Vorfeld z.B. eines Internetauftritts vermeiden, wozu unsere Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite stehen.

Ebenfalls unter die Kategorie „Wettbewerbsrecht“ zu subsumieren ist der so genannte Know-How-Schutz. Denn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sieht hier explizite Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums in Unternehmen vor, soweit keine Spezialgesetze greifen (z.B. Markenrecht). Die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist im Wettbewerbsrecht sogar ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Es versteht sich von selbst, dass unsere Rechtsanwälte darüber hinaus in prozessrechtlicher Hinsicht ihr Handwerk verstehen: Ob Hinterlegung einer Schutzschrift zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung oder die Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im einstweiligen Rechtschutz ebenso gerne zur Verfügung wie im Hauptsacheverfahren, wobei wir Sie bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bundesweit begleiten können.

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