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Schnellnachricht: Die neue Erbschaftsteuer!

Endlich haben sich die Granden der Regierungsparteien darauf verständigt, dass die neue Erbschaftsteuer pünktlich zum 01.07.2016 in Kraft treten kann. Die zunächst befürchteten Malaissen der Neuregelung sind glimpflicher ausgefallen als erwartet. Man kann in wenigen Worten zusammenfassen:

 

  1. Kleinere Mittelstandsunternehmen bleiben bei Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge oder von Todes wegen privilegiert. Es kommt sogar durch die günstige Begrenzung des Gewinnmultiplikators auf maximal 12,5 (statt, wie heute von nahe 18) zu einer realistischen Unternehmensbewertung: Das Unternehmen mit 2 Mio. EUR Gewinn, das heute mit 35,6 Mio. EUR bewertet wird, wäre danach „nur“ 25 Mio. EUR wert: Es bliebe damit ohne weiteres privilegiert.

 

  1. Erzielte es dagegen mehr als 2 Mio. EUR, beispielsweise 2,1 Mio. EUR durchschnittlichen Gewinn, würde schlagartig eine gewaltige Verteuerung eintreten, weil nämlich dann – bei demselben Multiplikator von 12,5 – der Unternehmenswert über 26 Mio. EUR läge, nämlich bei 26,25 Mio. EUR, der aber nicht mehr privilegiert wäre. Der Vorgang müsste mit 30 % auf 26,25 Mio. EUR versteuert werden, was zu einer Steuerbelastung führt von rund 7,875 Mio. EUR.

 

  1. Hätte der Erbe nun ein Privatvermögen von beispielsweise mehr als dem Doppelten dieser rechnerisch fälligen Steuer, also (7,875 x 2 =) 15,75 Mio. EUR, dann müsste er das Privatvermögen in der vollen Höhe der angefallenen fälligen Steuer von 7,875 Mio. EUR angreifen. Das Privatvermögen würde also mit zur Begleichung der Erbschaftsteuer herangezogen. Hier kann dem Erben passieren, dass er zur Schaffung der notwendigen Liquidität auch (einkommen-) steuerverhaftete Vermögensteile seines Privatvermögens veräußern muss (z.B. nicht steuerentstrickte Privatgrundstücke, die er noch keine 10 Jahre hält), so dass dann neben der Erbschaftsteuer auch noch die Einkommensteuerbelastung träte!

 

  1. Der Gesetzgeber hat sich bemüht, eine mittelstandsfreundliche Komponente zu schaffen: Man kann sich merken, Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn von unter 2 Mio. EUR werden auch künftig begünstigt: Für sie gilt weiterhin der Regelverschonungssatz von 85 %, die steuerfrei bleiben, steuerpflichtig werden nur 15 % dieses Unternehmensvermögens (< 26 Mio. EUR), wodurch die tatsächlich anfallende Erbschaftsteuer bewältigbar erscheint.

 

  1. Trotz aller Probleme: Der kleine Mittelstand kann erst einmal aufatmen!
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