Allein der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung deutet nicht auf Zahlungsunfähigkeit hin.
Der BGH hatte folgenden Sachverhalt (vereinfacht) zu entscheiden:
Eine Factoring-GmbH (im Folgenden F-GmbH) kaufte zwei Forderungen der späteren Schuldnerin bei einem Dritten. Die Schuldnerin zahlte zunächst nicht. Daraufhin erfolgte durch die F-GmbH die gerichtliche Geltendmachung. Trotz durch die Schuldnerin erhobener Einwendungen obsiegte die F-GmbH im ersten Rechtszug. Noch vor Rechtskraft des Urteils bat die Schuldnerin um Vereinbarung von Ratenzahlung zur Tilgung der gesamten Schuld. Die Tilgung erfolgte dann auch gemäß der daraufhin geschlossenen Vereinbarung nahezu pünktlich. Der Kauf der Forderungen lag inzwischen über ein Jahr zurück
Der BGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil des OLG Köln. Dort heißt es: ,,Ratenzahlungsvereinbarungen werden nicht nur geschlossen, weil ein Schuldner nicht zahlen kann. Es gibt viele Gründe, nachträglich eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Es ist im Wirtschaftsleben üblich, dass nachträglich Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, ohne dass regelmäßig die Insolvenz drohen würde“.
Hierbei bezieht sich das Gericht auf den vorliegenden Sachverhalt, der die Besonderheit aufweist, dass weitere Indizien, aus der die F-GmbH den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit hätte ziehen können, hier nicht festgestellt werden konnten. Oder anders ausgedrückt (so der BGH): ,,Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.“
Die Entscheidung bringt aber auch zum Ausdruck:
Alle Umstände müssen in einer Einzelbetrachtung gewürdigt und anschließend einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Je weniger (nachweisbare!) Anhaltspunkte der Sachverhalt dazu liefert, dass der Gläubiger irgendwelche Kenntnisse über die Firma und deren finanziellen Situation haben konnte, desto größer sind die Chancen, einen Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters abzuwehren. Das OLG betonte in diesem Zusammenhang aber auch, dass es sich bei Ratenzahlungsbitten gegenüber Gläubigern, die aufgrund ihrer Stellung besondere Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin erlangen (zum Beispiel: kontoführende Bank, Finanzamt, Steuerberater oder in laufenden Geschäftsbeziehungen stehende Gläubiger) anders verhält, da dann bereits aufgrund der Nähe zum Schuldner und daraus resultierender Kenntnisnahme – Möglichkeiten weitere Kenntnis vermutet wird.