Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit Urteil vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12 – mit folgender Problematik zu befassen:
Der Mitarbeiterin einer Bank waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der beklagten Bank zugesagt worden. Nach deren Versorgungsordnung sollen Mitarbeiter nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine Betriebsrente erhalten, vorausgesetzt, dass sie über eine mindestens 10-jährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts bei der Beklagten bereits 53 Jahre alt gewesen, weshalb ihr die Beklagte keine Leistungen nach der Versorgungsordnung zukommen lassen wollte. Hiergegen klagte die betreffende Mitarbeiterin und bekam vom Bundesarbeitsgericht Recht. Denn nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Diese Bestimmung führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG, da sie selbst Mitarbeiter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach ihrer Versorgungsordnung ausschließt, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, obwohl ein 45 jähriger Mitarbeiter noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein kann.
Eine entsprechende Benachteiligung ist nicht nach § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bestimmte Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festzusetzen, allerdings muss die konkrete Altersgrenze angemessen sein, was hier nicht der Fall war.
Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil zwar keine konkret zulässige Altersgrenze genannt, allerdings sollte diese deutlich kürzer sein, als 20 Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersrente.
Als Orientierung kann allerdings das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 Az. 3AZR 356/12, dienen. Hiernach wurde der Leistungsplan eines Arbeitgebers als wirksam angesehen, der vorsah, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung nicht erworben werden kann.