Der Mensch neigt – glücklicherweise – dazu, häufig Risiken zu verdrängen. Gut beraten ist allerdings derjenige, der sich zumindest punktuell die Risiken bewusst macht und bestmögliche Vorsorge gegen den Eintritt der Risiken trifft.
Eines der vielen Lebensrisiken ist es, eines Tages den Zustand der Geschäftsunfähigkeit und Einsichtsunfähigkeit zu erreichen, und damit einen Schwebezustand zwischen Leben und Tod. Während der Tod immerhin regelmäßig zu klaren Rechtsverhältnissen führt, ist in diesem Schwebezustand Vieles im Argen, und dadurch häufig Handlungsunfähigkeit gegeben. Gerade Unternehmensvermögen sind durch den Zustand der Schwebe in ihrer Existenz gefährdet.
Daher ist jedem zu empfehlen, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu verfassen. Die Vorsorgevollmacht findet ihre Bedeutung darin, dem vertrauten Stellvertreter – z.B. ein Familienangehöriger, ein guter Freund oder Ähnliches – die Vermögens- und Personensorge zu übertragen, und damit – mittelbar – durch den Stellvertreter handlungsfähig zu bleiben. Die Vorsorgevollmacht setzt damit ein hohes Vertrauen in die bedachte Person voraus, da eine weitestgehende Öffnung der Vermögens- und Personenrechte zugunsten der vertrauten Person eintritt. Sinnvoll ist diese Gestaltung allemal:
Denn nicht nur, dass Bankgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Geschäfte des Alltags und vieles mehr nur möglich sind, wenn der Betroffene geschäftsfähig ist oder mit einer Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit auf eine vertraute Person überlagert hat. Darüber hinaus können unternehmerische Entscheidungen ohne eine solche Vollmacht nicht mehr getroffen werden, und damit die Existenz der Familie, aber auch vieler Angestellter und mit dem Unternehmen verbundener Menschen gefährden.
Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit der Betreuung vor, diese allerdings regelmäßig nur aushilfsweise für einzelne Rechtsgeschäfte und nicht zwingend durch Personen, die im Sinne des Geschäftsunfähigen ausgewählt wurden. Die Vorsorgevollmacht beugt einer solchen „fremdbestimmten Betreuung“ vor und gibt dem Geschäftsunfähigen die Möglichkeit, sich von Personen seines Vertrauens in dieser schwierigen Zeit vertreten zu lassen.
Bei richtiger Ausformulierung reicht die Vertretung sogar soweit, dass Personenrechte des Betroffenen wahrgenommen werden können, also Inhalte mit Ärzten besprochen, Entscheidungen über Behandlungen getroffen und damit eine Rundum-Versorgung des Betroffenen gewährleistet werden können. Je genauer die Formulierung ist, desto leichter wird die vertraute Person in ihren Entscheidungen geleitet werden und damit zum Wohle des Betroffenen agieren können. Sie kann dann auch im Zweifel darüber entscheiden, wo sich der Betroffene aufhält, und somit das beste Umfeld zur Genesung oder aber zum letzten Geleit wählen.
Häufig findet man die Fehlvorstellung, dass eine Bankvollmacht bereits ausreicht. Dem ist nicht so. Die Bankvollmacht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Themenkreis, der im Falle der Betroffenheit zu regeln ist. Viel weitgreifendere und größere Probleme können durch die Vorsorgevollmacht in den Griff bekommen werden. Ist Immobilienvermögen betroffen, so sollte die Vollmacht notariell sein, um dem Vollmachtnehmer volle Handlungsfreiheit zu geben. Im Innenverhältnis kann dann die Vollmacht beschränkt werden, um einem Missbrauch vorzubeugen. Gegebenenfalls ist auch die Bestellung von zwei nur gemeinschaftlich vertretungsbefugten Bevollmächtigten sinnvoll, um eine gewisse Kontrolle der Vertrauensperson zu gewährleisten.
Mit der Patientenverfügung regelt man daneben einen weiteren Aspekt, der nichts mit der Vermögens- und Personensorge zu tun hat. Vielmehr dient die Patientenverfügung der Äußerung des Willens, welche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit man als entscheidungsunfähige Person noch an sich zulassen will, oder welche Behandlungen man ablehnt. Denn jede Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift – und damit ist auch jede ärztliche Behandlung gemeint – ist rechtwidrig, wenn sie nicht mit dem Willen des Behandelten übereinstimmt. Um aber im dem Moment der Willensunfähigkeit nicht einen Schwebezustand zu haben, empfiehlt es sich, den eigenen Willen zu manifestieren und ihn als verbindlich für den Moment, dass der eigene Wille nicht mehr gebildet werden kann, den Angehörigen und den Ärzten mitzuteilen. Sie sind dann, wenn die Patientenverfügung ordnungsgemäß erstellt wurde, an den Patientenwillen gebunden und werden damit die Behandlung am Patienten nach dessen Willen vornehmen. Dies dient nicht nur dem Betroffenen, der auf diese Weise sicherstellt, wunschgemäß behandelt zu werden, sondern auch der Entlastung der nahen Angehörigen, die häufig mit der Situation und den anstehenden Entscheidungen ohne Leitlinien überfordert sind. Anhand des Patientenwillens können sie sich orientieren und gewiss sein, das Richtige zu tun.
Bei beiden Werkzeugen des Notfallkoffers gilt allerdings: Rechtzeitiges Handeln ist entscheidend! Der Moment, in dem der Notfallkoffer benötigt wird, kommt unverhofft und verhindert dann ein rechtzeitiges Handeln. Nur wer rechtzeitig vorsorgt, ist für den Notfall gerüstet.