Spätestens durch die Änderungen in der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen („ESUG“) vom 07.12.2011 ist klar: die Insolvenz ist nicht der Konkurs!
Der Gesetzgeber hat in die Krise geratenen Unternehmen effektive Instrumente zur Hand gegeben, um die Insolvenz als „lebende Einheit“ zu meistern. Die Insolvenz ist nicht (mehr) notwendigerweise mit dem Ende und der Zerschlagung gleichzusetzen.
Beispielhaft steht die Möglichkeit zur Verfügung, dass trotz Stellung eines Insolvenzantrages das Unternehmen vom Schuldner weitergeführt wird. Das hat vielfache Vorteile. Insbesondere kann der Schuldner weiterhin mit seinen Gläubigern in Kontakt treten. So wird das Vertrauen von Dritten in das Unternehmen dadurch bestärkt, dass es immer noch wie gewohnt „am Markt aktiv“ ist. Daneben kann zunächst auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichtet werden. Eingesetzt wird lediglich ein sog. „Sachwalter“, der Schuldner behält jedoch die „Kontrolle“ über die Geschäftsführung. Hierdurch wird zum einen Zeit gewonnen, da der Schuldner sich im Gegensatz zum Insolvenzverwalter nicht erst in das Unternehmen einarbeiten muss, zudem mag dem Insolvenzverwalter – vorerst noch und teils völlig zu Unrecht– das Stigma des „Totengräbers“ und „Quotenbefriedigers“ anhängen.
Durch die Neuerungen des ESUG ist es jetzt möglich, soweit der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt hat, die Eigenverwaltung mit einem sog. „Schutzschirmverfahren“ zu kombinieren. Während eines Zeitraums, der maximal drei Monate umfasst, kann der Schuldner dann einen umfassenden Insolvenzplan erstellen und ist innerhalb dieser Zeit vor der Vollstreckung durch Gläubiger geschützt.
Es wird deutlich: die Insolvenz bietet die Möglichkeit gestärkt aus einer Krise hervorzugehen, wenn die Instrumente der InsO geschickt und mit dem notwendigen Engagement genutzt werden!
Sowohl der Antrag auf Eigenverwaltung, als auch die Durchführung des Schutzschirmverfahrens ist jedoch an vielfältige Voraussetzungen geknüpft. Auch die Insolvenz selber ist stark (strafbewehrt) reglementiert.
Aus diesem Grund hat der Schuldner etwa keinen Anspruch auf Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens, sondern der Anordnung – oder aber deren Verweigerung – liegt eine freie Prognoseentscheidung des Insolvenzgerichts zu Grunde. Eine Anordnung unterbleibt jedenfalls, wenn die Prognose ergibt, dass die Eigenverwaltung offensichtlich aussichtslos ist.
Beispielhaft sei die Entscheidung des AG Hamburg (Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 67c IN 501/13) hervorgehoben. Das AG hebt hier deutlich hervor, dass das Eigenverwaltungsverfahren nur für solche Insolvenzanträge geeignet ist, die „wohl vorbereitet” sind und bei denen die Geschäftsleitung deutlich machen kann, den speziellen rechtlichen Anforderungen an eine Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein.
Da der Geschäftsführer auf Befragen der Geschäftsstelle angab, vorgerichtlich nicht insolvenzrechtlich beraten worden zu sein, sah das AG Hamburg den Antrag als „derzeit aussichtslos“ an.
Ob den Wertungen des Amtsgerichts in allen Bereichen zu folgen ist mag dahinstehen. Zutreffend ist jedoch, dass die Eigenverwaltung ein komplexes Verfahren ist, das dem Schuldner – auch zu seinem eigenen Schutz – nicht leichtfertig überantwortet werden darf.
Der Schlüssel zur erfolgreichen Sanierung liegt vielmehr im Teamwork! Und zwar auf betriebswirtschaftlicher wie auch rechtlicher Ebene! Die Geschäftsleitung bringt die wirtschaftliche (Handlungs-)Stärke und die vertiefte Kenntnis über das Unternehmen und deren Gläubiger ein, während in Kombination dazu vom qualifizierten Berater das zur Bewältigung des Verfahrens erforderliche rechtliche Können und die Sanierungserfahrungen beigesteuert werden. So entsteht ein Team, das in der Lage ist, aus der Krise eine Chance zu machen!