Bekanntlich kann ein Betrieb jederzeit ohne Realisierung von stillen Reserven, also steuerneutral, in eine Mitunternehmerschaft, bestehend aus anderen Gesellschaftern (durchaus aber unter Beteiligung des Einbringenden), eingebracht werden. Dieser Vorgang bleibt aber nur steuerfrei, wenn dem Einbringenden kein Entgelt für seinen Betrieb gewährt wird! Denn dann hätte er ja den Betrieb verkauft an die neue Mitunternehmerschaft, so dass es zur Realisierung der stillen Reserven gekommen wäre.
Im Streitfall hatte nun der Vater Kinder und Ehefrau in eine Mitunternehmerschaft aufgenommen, an der er auch beteiligt war und in die er gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten seinen Betrieb einbrachte. Wäre es hierbei geblieben, wäre die Gestaltung unzweifelhaft ertragsteuerfrei gewesen.
Der Vater ließ sich aber auf einem Darlehenskonto eine Forderung gegen die neue Mitunternehmerschaft einbuchen. Das sah das Finanzgericht als teilweises Entgelt an, so dass es urteilte, bei einem Mischentgelt, bestehend aus gewährten Anteilen und einer Darlehensforderung, komme es zur Realisation!
Der BFH stellte aber fest, dass die Summe aus Gesellschaftsrechten und Darlehensforderungen den Buchwert des eingebrachten Unternehmens nicht überschritten: Also hatte doch der einbringende Einzelunternehmer steuerlich nicht mehr als seinen Buchwert an Gesellschaftsrechten erhalten, so dass die bloße Aufspaltung des Kapitalkontos in Eigenkapital und zivilrechtliches Fremdkapital irrelevant sei: der Einbringende habe keinen Gewinn erzielt.
Damit kam der 10. Senat zum Ergebnis, dass die Einbringung eines Betriebs gegen Mischentgelt durchaus steuerfrei gelingen kann, wenn nur der Buchwert des eingebrachten Betriebes die gewährten Gesellschaftsrechte und das gewährte Entgelt übersteigt (BFH vom 18.09.2013 X R 42/10).