Auch im Steuerrecht zeigt sich, dass das Fahrzeug der Deutschen liebstes Kind ist. Dies bestätigt die Anzahl der Entscheidungen des BFH, der immer wieder zu der Frage der Pkw-Nutzung Stellung zu beziehen hat. Sei es, dass der BFH die Maßregeln für das Führen eines Fahrtenbuches definiert und hier feststellt, dass für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine zeitnahe, vollständige und in unabänderlicher Form gestaltete Führung verlangt wird, sei es, dass es um die Frage der Anwendbarkeit der 1%-Regelung geht.
Hinsichtlich des letzten Themenkomplexes hat der BFH in drei kürzlich ergangenen Entscheidungen erneut Stellung bezogen und Folgendes statuiert:
Geht es um die Fahrzeugnutzung eines Arbeitnehmers (sogenanntes Dienstfahrzeug), dann ist maßgeblich für die Frage der Anwendbarkeit der 1%-Regelung, ob der Arbeitnehmer Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung berechtigt ist, den Dienstwagen auch für private Zwecke zu verwenden oder nicht. Sollte er im Dienstvertrag ein Nutzungsverbot unterzeichnet haben, so scheidet die Anwendbarkeit einer privaten Nutzung für lohnsteuerliche Zwecke aus, selbst wenn der Arbeitnehmer widerrechtlich das Fahrzeug zur privaten Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers einsetzt. Sollte allerdings der Vertrag die private Nutzung zulassen, so kommt es unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Arbeitnehmers zwingend zur Anwendung der 1%-Regelung, es sei denn, der Arbeitnehmer kann ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweisen, in dem sämtliche Dienst- und Privatfahrten mit Datum, Ziel der Reise, Entfernung, Kilometerständen zu Beginn und zum Ende der Reise und Zweck der Reise erfasst sind. Bezugsgröße ist stets der Bruttolistenpreis, unabhängig davon, ob im Markt Rabatte gewährt werden oder nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass Erstattungen des Arbeitnehmers, die sich aus einer Pauschale für die Kosten des Fahrzeuges ergeben, den steuerpflichtigen Bezug mindern. Alleine die Übernahme von vereinzelten Kosten (z.B. Tanken oder kleineren Reparaturen) reduziert diese pauschale Versteuerung allerdings nicht.
Der Unternehmer, der einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen möchte, ist ebenfalls verpflichtet, für die Privatfahrten die Pauschalversteuerung nach der 1%-Regelung zu akzeptieren, allerdings nur, sollte er das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Liegt er unter diesem Satz, so darf die Finanzverwaltung die private Nutzung – vermutlich nicht zugunsten des Steuerpflichtigen – schätzen, sollte nicht dem Unternehmer die Verwerfung der Pauschalversteuerung und auch der Schätzung durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gelingen.
Sollte ein Gesellschafter vertragswidrig – wegen eines Verbotes – ein Fahrzeug auch für private Zwecke verwenden, dann kommt es – anders als beim Arbeitnehmer – nicht zur Versteuerung nach der 1%-Regelung, sondern zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, also Hinzurechnung der Ausgaben, soweit gesellschaftlich veranlasst, bei der GmbH (Gewinnerhöhung), sowie Besteuerung dieses Vorteils als „Dividende“ zum Abgeltungssteuersatz beim Gesellschafter.
Es zeigt sich, dass viele Einzelbewertungen bei der Frage nach der steuerlichen Erfassung des betrieblichen Fahrzeuges für Privatnutzungen zu berücksichtigen sind, so dass Gestaltungsspielraum genutzt werden kann.