In einer seiner neueren Entscheidungen zum Insolvenzrecht bleibt der BGH seiner Linie treu: Wer ohne Zögern in das Vermögen eines „wackeligen“ Kunden vollstreckt, hat im Falle von dessen Insolvenz bessere Chancen, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu entgehen und sein Geld zu behalten. Denn wer außerhalb des 3-Monatszeitraums vor Insolvenzantragstellung ein Pfandrecht erwirkt, hat ein Absonderungsrecht und kann selbst danach aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhaltene Zahlungen behalten. Dafür muss er lediglich außerhalb des 3-Monatszeitraums den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, vollstrecken und auf Zahlungen warten. Er darf dabei keine Kompromisse eingehen – z.B. den Schuldner wieder über Einzahlungen auf seinem Konto verfügen lassen – und dem Schuldner keine Möglichkeit zu eigenem Handeln geben. Sobald der Schuldner nur die geringste Möglichkeit selbstbestimmten Handelns erhält, hat der Insolvenzverwalter gute Chancen, das Geld für die Masse zurück zu holen.
Somit mahnt die Rechtsprechung, dem Kunden nicht entgegenzukommen, sondern konsequent zu vollstrecken. Erklärt der Insolvenzverwalter dann doch die Anfechtung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 133 InsO (sog. Vorsatzanfechtung), kann ihm entgegengehalten werden, dass es an der Mitwirkung des Schuldners fehle. Letztere ist aber unabdingbare Voraussetzung für das Durchgreifen der Vorsatzanfechtung, die für Vorgänge bis maximal zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages greifen kann. Die Anfechtungsgefahr ist erheblich eingeschränkt.
Freilich ist auch hier Fingerspitzengefühl gefragt, da die rigorose Vollstreckung gerade bei langjährigen Beziehungen häufig kaufmännisch und emotional nicht gewollt ist und zugleich nicht selten den letzten Spielraum für einen Turn around erheblich einschränkt. Aus Insolvenzrechtssicht spielen diese Überlegungen keine Rolle!