Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung als versicherungspflichtiger Beschäftigter oder überwiegend versicherungsfreier Selbstständiger bei Vertretern eines Apothekers war bislang umstritten. Rechtliche Argumente gegen eine Selbständigkeit waren u. a., dass die Vertreter von Apothekern in vielen Fällen keine eigene Betriebsstätte hätten und oftmals über eine rein stundenbasierten Vergütung auch kein unternehmerisches Risiko tragen würden.
Dieser einseitigen Betrachtung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr in Orientierung an den klassischen Merkmalen des § 7 SGB IV der Verfügbarkeit über Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit und weiterer Freiheit von Weisungen des Apothekeninhabers einen Riegel vorgeschoben und bestätigt, dass bei fachlicher Verantwortung für die Medikamente und deren Verkauf beim Betrieb der Apotheke bei einem Vertreter eines Apothekers von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist bzw. ausgegangen werden kann – natürlich nur bei entsprechender vertraglicher Gestaltung des Vertretungsvertrages.
Auch wenn bei hochqualifizierten Tätigkeiten die Weisungsgebundenheit sich oftmals nicht relevant feststellen lässt, kommt dem Fehlen einer eigenen Betriebsstätte kein entscheidendes Kriterium zu. Selbiges gilt für ein eigenes unternehmerisches Risiko im Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke. Im Übrigen merkt das Landessozialgericht an, dass bei reinen Dienstleistungen oftmals größere Investitionen in Betriebsstätten, Gerätschaften oder Verbrauchsmaterial nicht gegeben seien. Von daher kann deren Nichtvorliegen auch kein Bewertungskriterium sein. Bei reinen Dienstleistungen sei ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der besonderen Merkmale dieser Leistung regelmäßig nicht zu erwarten, was sich im Übrigen auch bei realitätsnaher Betrachtung der Vorgaben an das BGB ergibt. Erfolg und Risiko stecken letztlich im dem Prinzip von Angebot und Nachfrage unterliegenden Stundensatz.
Im Hinblick darauf, dass das Bundessozialgericht dem Honorararzt im Krankenhaus trotz einer mindestens 100-jährigen Existenz vor nicht allzu langer Zeit eine Absage als Selbständiger erteilt hatte, ist dieses Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ein positiver Lichtblick für typische Freiberufler-Tätigkeiten als oftmals Selbstständiger.
Aufpassen müssen der Apotheker wie auch sein Apothekervertreter aber, dass die entsprechende Unabhängigkeit des Vertreters über Ort, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit wie auch Weisungsfreiheit in fachlicher Hinsicht gewahrt bleibt. Ansonsten eröffnet sich für die Deutsche Rentenversicherung Argumentationsspielraum zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung.