Studenten haben kein Einkommen und brauchen deshalb keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist die Marschroute nach der die überwiegende Anzahl der Studenten – abgesehen von solchen mit relativ erheblichen Nebeneinkünften – durch das Studium gehen. Grundsätzlich ist ein Studium nämlich Investition in die Zukunft und diese Investition „kostet“ erst einmal ausschließlich.
Unternehmern ist jedoch bewusst, dass nicht nur Einkünfte einen wirtschaftlichen Wert besitzen, sondern auch Verluste nicht zu vernachlässigen, sondern vielmehr zu sammeln sind.
Würde man unter diesem Gesichtspunkt den Studenten als Unternehmer auffassen, so wäre die (wirtschaftliche) Sichtweise die folgende:
Zunächst sind in der Anlaufphase des Unternehmens (ergo dem Studium) Investitionen zu tätigen, die zu Verlusten führen. Diese Verluste sind in jedem Businessplan einkalkuliert und werden vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Überschreitung der Gewinnschwelle (im Studentenleben also dem (leidigen) Eintritt in das Berufsleben), werden die gesammelten Verluste mit den anstehenden Gewinnen verrechnet, was zu einer erheblichen Steuerentlastung führt.
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich auch vom Gesetzgeber gewollt, denn in Deutschland erfolgt die Besteuerung anhand der gesamten Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts (Gründung und Beendigung eines Unternehmens bzw. Geburt und Tod des Steuerpflichtigen).
Momentan ist es jedoch leider so, dass der Gesetzgeber die Kosten für die berufliche Erstausbildung in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben behandelt und den Abzugsbetrag auf max. 6.000,00 EUR beschränkt. Weil der Steuerpflichtige (Student) regelmäßig über kein Einkommen oder nur über ein Einkommen unter der Freibetragsgrenze verfügt, wirkt sich der Sonderausgabenabzug oftmals nicht aus.
Anders wäre dies, wenn die Kosten der Berufsausbildung – so wie es bei der Zweitausbildung der Fall ist! – als Werbungskosten abzugsfähig wären. Die so entstehenden Verluste könnten bei der Einkommensteuererklärung angegeben und deren Festsetzung sowie Vortrag beantragt werden.
Zwischenzeitlich wird über die Frage, ob Erstausbildungskosten Sonderausgaben oder Werbungskosten sind, ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.
In Anbetracht der Kosten, die ein Erststudium (beispielsweise durch Studiengebühren, Auslandsaufenthalte, Repetitorien oder ähnliches) mit sich bringt, muss deshalb Studenten (ggf. durch ihre Investoren (Eltern) animiert) geraten werden, eine Steuererklärung abzugeben und die Verluste als Werbungskosten geltend zu machen, mithin den Steuerbescheid bis zur Klärung des Sachverhalts durch das Bundesverfassungsgericht ,,offen“ zu halten. Sollte das BVerfG die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für unwirksam erklären, könnten vorausschauende Steuerschuldner erhebliche Verluste sammeln, die beim Berufseinstieg zu einer umfangreichen Steuerminderung führen dürften!
Am Rand dieses Sachverhalts sei angemerkt, dass auch im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage (Sonderausgabenabzug) durchaus Möglichkeiten bestehen, die Verluste der Erstausbildung, den Grundfreibetrag sowie den – im Falle der Gewinnerzielung anzusetzenden – extrem niedrigen Steuersatz der studierenden Kinder gewinnbringend einzusetzen. Die Kanzlei FROMM und die FROMM TaxConsult beraten Sie hinsichtlich der Einkommensteuererklärung und möglicher Synergieeffekte gerne.