Im Streitfall war ein Hauswart für einen Gebäudekomplex angestellt. Er hatte eine bestimmte Stundenzahl zu leisten. Dafür erhielt er 8,00 EUR pro Stunde und lag somit unter Mindestlohn.
Jetzt kam das Mindestlohngesetz: Der Hauswart stellte fest, dass er ja zu wenig, also nicht den Mindestlohn, bekomme. Er trat an den Arbeitgeber heran und bat um Erhöhung seines Lohns um 0,50 EUR pro Stunde.
Der Arbeitgeber aber reagierte so, dass er dem Arbeitnehmer / Hauswart anbot, er könne doch einfach weniger Stunden arbeiten, dann wäre zwar das Haus nicht so „blitzeblank“ wie bisher, was aber ohne weiteres ausreiche.
Er ging mit ihm selbst einen Plan durch, welche Arbeiten man in einem zeitlich gestreckteren Turnus erledigen könne, so dass sich eine Stundenreduktion herbeiführen ließe.
Dem widersprach aber der Hauswart: Er wolle so viel arbeiten wie bisher, eben nur für mehr Geld!
Es kam zum Konflikt.
Der Arbeitgeber verkündete dem Hauswart, er werde ihn nicht weiterbeschäftigen, wenn er nicht auf die geänderten Stundenzahlen eingehe, wodurch ihm ja derselbe Lohn erhalten bleibe, nur für weniger Arbeit! Das lehnte der Arbeitnehmer aber empört ab: Er wolle mehr Lohn für dieselbe Arbeit wie bisher.
Der Arbeitgeber zog die Notbremse: Er kündigte dem Arbeitnehmer fristgerecht.
Der zog vor das Arbeitsgericht und wandte ein, der Arbeitgeber hab ihn „maßregeln“ wollen, was er sich aber nicht gefallen lasse.
Und tatsächlich, man glaubt es kaum: Das Arbeitsgericht folgte dem und sah eine unzulässige „Maßregelung“ im Sinne von § 612a BGB. Für eine Kündigung hätte kein Anlass bestanden!
Man sieht, dass auch hier viel Fingerspitzengefühl notwendig ist, um zu einem tragfähigen Ergebnis zu gelangen, damit nicht der Verdacht einer „Maßregelung“ auftaucht! Denn wer nur seine Rechte geltend mache, dürfe vom Arbeitgeber dafür nicht „bestraft“ werden.