Denkt man über die Veräußerung oder über den Erwerb eines Unternehmens (Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf) nach, so erfolgt die juristische Umsetzung dieser Überlegung, wenn man sich denn mit seinem Vertragspartner einig geworden ist, zumeist über einen ,,Asset Deal“ oder über einen ,,Share Deal“. Bei letztgenanntem Vorgang erwirbt der Käufer des Unternehmens dieses im Kleid seiner Rechtsform: Er übernimmt also vom Verkäufer dessen Gesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Anteile, Anteile an einer Personengesellschaft). Am Unternehmen selbst ändert sich letztlich nichts, nur der Eigentümer hat gewechselt.
Anders ist dies beim ,,Asset Deal“ gestaltet, bei dem der Erwerber nur die Wirtschaftsgüter des Unternehmens aus der bei den ursprünglichen Gesellschaftern verbleibenden Rechtsform ,,herauskauft“. Der Käufer erwirbt also z.B. Immobilien, Maschinen, Ware, sonstiges Umlaufvermögen usw., sozusagen per ,,Einzelkaufvertrag“. Im Zusammenhang hiermit erwirbt er auch den sogenannten ,,Firmenwert“, der sich oftmals im Kundenstamm (als Grundlage künftiger Ertragsaussichten) widerspiegelt. Dieser Kundenstamm wird für den Käufer deshalb besonders interessant sein, kann er das Geschäft doch nun nahtlos fortführen, ohne sich selbst erst einen eigenen Kundenstamm aufbauen zu müssen.
Doch bei der Übernahme des Kundenstamms eines Unternehmens ist Vorsicht geboten, wie eine jüngste Presseerklärung der Bayerischen Datenaufsicht vom 30.07.2015 vor Augen führt: Denn aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eben nicht ,,der einzelne Kunde“ ohne weiteres mit all seinen persönlichen Daten ,,verkauft“ werden. Dem steht aus Sicht der Verwaltung das Datenschutzrecht entgegen!
Folgerichtig wird in der vorzitierten Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Rahmen eines Asset Deals mit Bußgeldern bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können. Hiervon macht jedenfalls die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde regen Gebrauch, die jüngst zwei Bußgelder im immerhin fünfstelligen Bereich verhängt hat. Auch wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche könnten die Folge sein, wenn die strengen Vorgaben zum Datenschutz missachtet werden. Ein entsprechendes Vorgehen ist gleichfalls mit unnötigen Kosten verbunden.
Als Ausweg kommt nur in Betracht, mit jedem einzelnen Kunden tatsächlich Kontakt aufzunehmen und sich die Zustimmung zum Übergang der persönlichen Daten auf den Rechtsnachfolger einzuholen, ihm jedenfalls aber unter Hinweis auf die geplante Übertragung ein Widerspruchsrecht einzuräumen und zu hoffen, dass er es nicht ausübt. Dass das oftmals eine kaum praktikable Variante ist, zumal gerade E-Mail-Adressen und Telefonnummern nicht von der Widerspruchslösung erfasst sind (§ 7 UWG!), liegt nahe. Als Alternative kommt dann wiederum der Share Deal, auch in Form einer stufenweisen Übertragung des Unternehmens durch Aufnahme des Kaufinteressenten als Mitgesellschafter in Betracht, verbunden mit dem langfristigen Ziel, dass dieser später die restlichen Anteile des Übergebers übernimmt (dann: Vollendung des ,,Share Deal“).
Jedenfalls sollte das Thema ,,Datenschutz“ bei einer Unternehmenstransaktion nicht außer Acht gelassen werden. Es ist zunehmend zu beobachten, dass die Datenschützer ihre Aufgaben sehr ernst nehmen, bei etwaigen Verstößen also nicht (mehr) ,,beide Augen zugedrückt werden“.