Wenn im Rahmen einer so genannten steuerlichen Nacherklärung oder im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige für Altjahre vor 2009 Kapitalerträge nacherklärt werden, stellt sich die Frage, ob die mit der Nacherklärung einhergehenden Steuererklärungskosten möglicherweise als Werbungskosten zu den Kapitaleinkünften abziehbar sind. Dass dies für Zeiträume ab 2009 nicht mehr gilt, ist mittlerweile allen bewusst. Die Abgeltungsteuer hat hier einen Systemwechsel eingeläutet, der wegen des relativ niedrigen Steuertarifs von pauschal 25 % eine Abgeltung der Werbungskosten beinhaltet und einen individualisierten Werbungskostenabzug ausschließt (Steuervereinfachung).
Allerding galt bis 2009, dass Werbungskosten von Kapitalerträgen abzugsfähig sind, weswegen sich einige Steuerpflichtige auf den Standpunkt gestellt haben, dass für Kapitaleinkünfte aus dem Jahre 2008 und früher, deren Erklärung allerdings erst im Jahre 2014 erfolgt und dort Kosten auslöst, eine Abziehbarkeit der Werbungkosten – auch wenn erst einige Jahre nach Veranlagungszeitraum – möglich sein müsse. Dem ist das Finanzgericht Köln im Jahr 2013 auch gefolgt, wurde allerdings jetzt im just veröffentlichten BFH-Urteil vom 02.12.2014 (BStBl. II, 2015, S. 387 ff.) zu Recht gewiesen: Der BFH vertritt die Auffassung, dass mit dem Wechsel zur Abgeltungsteuer ein umfassender Systemwechsel eingeschlagen wurde, der es für jegliche Werbungkosten ausschließen, in Abzug gebracht zu werden (abgesehen von einigen Ausnahmefällen, die das Gesetz unter der Abgeltungsteuer zulässt). Folglich sei der Systemwechsel auch für solche Altjahre, in denen der Werbungskostenabzug ursprünglich noch möglich war, maßgebende Größe und schließe den Werbungskostenabzug auch für diese Altjahre aus.
Damit ist die Hoffnung der Steuerpflichtigen, im Rahmen der Nacherklärung wenigstens die – häufig erhöhten – Kosten der Nacherklärung anteilig steuerlich geltend machen zu können, zerplatzt. Die Steuererklärungskosten sind vom Steuerpflichtigen aus seinem Privatvermögen zu finanzieren.