Der Bundesgerichtshof hatte Ende 2014 über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen zu entscheiden. Wir hatten hierüber bereits in unseren Fachnews berichtet.
Im Anschluss an diese Entscheidung war in vielen Fällen Eile geboten, um solche unzulässigen Bearbeitungsgebühren noch zurückfordern zu können, die bis Ende 2011 vom kreditnehmenden Verbraucher gezahlt wurden. Diese verjährten nun nämlich spätestens Ende 2014.
Nachdem der BGH also die Erhebung von Kreditbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen für unzulässig erachtet hat, und den Verbrauchern entsprechende Rückforderungsrechte zustehen, stellte sich die Anschlussfrage, ob dies nicht auch für formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge von Unternehmern (Unternehmerkreditverträge) gelten müsse.
Zwischenzeitlich haben sowohl das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 08.11.2013 (Az.: 4 C 387/12), als auch das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 15.11.2013 (Az.: 18 C 3194/13) entschieden, dass die entsprechenden Klauseln auch gegenüber Unternehmern nicht wirksam verwendet werden können.
Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist – was hervorzuheben ist – rechtskräftig, da die beklagte Bank die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat, was darauf schließen lässt, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis (zuungunsten der Bank) in der Sache gegeben haben dürfte.
Es bestehen also durchaus gute Chancen, dass sich auch die obergerichtliche Rechtsprechung der untergerichtlichen Auffassung zuneigt und die entsprechenden Klauseln gegenüber Unternehmern ebenfalls als unzulässig ansehen wird.
Das wäre nur konsequent, weil die wesentlichen Erwägungen, die das Urteil des BGH zu den Verbraucherkreditverträgen getragen haben, das Leitbild des § 488 BGB betreffen, der wiederum Darlehensverträge im Allgemeinen regelt und nicht Verbraucherkreditverträge im Besonderen.
Daneben handelt es sich bei der Norm, aufgrund derer die Unwirksamkeit ausgeurteilt wurde, um § 307 BGB, der in seinem Anwendungsbereich keine Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern macht.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob auch für Unternehmer die vom BGH in den Verbraucherkreditfällen ausgeurteilte Verjährungsgrenze gilt:
Der BGH hatte mit oben genanntem Urteil entschieden, dass sich ab dem Jahre 2011 durch obergerichtliche Rechtsprechung deutlich abzeichnete, dass die Erhebung von Bearbeitungsentgelten unzulässig sein könnte. Ab diesem Zeitpunkt hätten Kunden ihre Zahlungen zurückfordern können, weshalb ab 2011 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für alle Altfälle zu laufen begann.
Übertrüge man dies, wären (auch) bei Unternehmerkreditverträgen solche Bearbeitungsentgelte von der Rückforderung ausgeschlossen, die bis zum Ende 2011 bezahlt wurden, weil Rückforderungsansprüche diesbezüglich Ende 2014 verjährt wären.
Dennoch: Alle Zahlungen ab 2012 sind prinzipiell angreifbar, könnten also zurückgefordert werden.
Es ist aber davon auszugehen, dass auch solche Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können, die bis Ende 2011 an die Bank geleistet wurden.
Weil die obergerichtliche Rechtsprechung ab dem Jahre 2011 nämlich ausschließlich Urteile zu Verbraucherkreditverträgen gefällt hatte, war es für Unternehmer keinesfalls klar, dass auch entsprechende Klauseln in Unternehmerkreditverträgen davon berührt sein würden. Immerhin unterliegen Verbraucher- und Unternehmer-AGB grundsätzlich unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben.
Dann liefe es auf eine längere Verjährungsfrist hinaus und auch Entgelte, die vor 2012 geleistet wurden könnten von der kreditgebenden Bank zurückverlangt werden.
Ausgehend von einer Bearbeitungsgebühr von in der Regel mindestens 2 % und höher, könnte gerade dieses Thema einen genauen Blick in’s Detail „Wert“ sein!