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Umsatzsteuer: Verbesserung bei der Vorsteuer zugunsten Gebäudeinvestoren!

Endlich mal ein Urteil im Sinne der Steuerpflichtigen:

Investiert jemand in ein gemischt genutztes Gebäude mit Wohn- und Geschäftsflächen, so darf er grundsätzlich nur in den Baukosten steckende Vorsteuern zurückverlangen, soweit er die hiermit zusammenhängenden Räume mit Umsatzsteuer vermietet. Das geht regelmäßig nur bei Geschäftsräumen, nicht bei Wohnräumen.

Der Investor muss deshalb die geschaffenen Nutzflächen (Wohnräume / Geschäftsräume) ins Verhältnis setzen, um die abzugsfähige Vorsteuer auf Geschäftsräume zu differenzieren von der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer auf Bauleistungen für Wohnraum.

Der BFH hat aber vor kurzem entschieden, dass man stattdessen auch die umsatzsteuerpflichtigen Mieten zu den Gesamtmieten des Hauses in Beziehung stellen kann, um so zu der maßgeblichen Vorsteuerquote zu gelangen.

Da regelmäßig die Mieten für Geschäftsräume höher sind als diejenigen für Wohnungen, ist die zulässige Vorsteuerabzugsquote auch entsprechend höher als bei bloßer Nutzflächenquotierung!

Gebäudeinvestoren sollten diese Verbesserung und Finanzierungserleichterung durch den BFH nutzen!

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