Der Unternehmer ist grundsätzlich frei bei der Rechtsformwahl zwecks Ausübung seiner unternehmerischen Aktivitäten. So kann ihm keiner vorgeben, ob er sein Unternehmen als Einzelunternehmer, in Rechtsform einer Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft betreibt. Häufig spielen verschiedenste Aspekte bei der Rechtsformwahl eine Rolle, wie z.B. die Einbindung etwaiger Partner, die Haftung, insolvenzrechtliche Besonderheiten und die laufenden Kosten. Eine ganz entscheidende Stellgröße ist darüber hinaus die steuerliche Würdigung der getroffenen Wahl, da insbesondere zwei unterschiedliche Steuerregime gegeneinander laufen: Zum einen ist dies das Einkommensteuerrecht für natürliche Personen in Rechtsform des Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, zum anderen ist dies das Körperschaftsteuerrecht für Kapitalgesellschaften. Eine Aussage über die steuerliche Sinnhaftigkeit des einen oder anderen Regimes lässt sich nur im Einzelfall treffen, nicht selten aber fällt die Wahl auf eine Personengesellschaftsform.
Das Problem bei Personengesellschaften liegt darin, dass mindestens zwei Personen erforderlich sind, um eine Personengesellschaft zu gründen, während bei der Kapitalgesellschaft als juristische Person die Gründung durch einen Gesellschafter ausreichend ist.
Hier hilft allerdings die Gründung einer so genannten GmbH & Co. KG, bei der die Mitgesellschafter die Komplementär-GmbH und der Unternehmer als natürliche Person und Kommanditist sind. Letzterer steht auch hinter der Komplementär-GmbH, so dass letztlich eine Einmann-GmbH & Co. KG möglich ist, und damit auch für Einzelpersonen die Rechtsformwahl zur Personengesellschaft offensteht.
Steuerlich führt die GmbH & Co. KG regelmäßig zu einer gewerblichen Prägung des Vermögens der KG, und damit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die der Gesellschafter entsprechend steuerlich zu veranlagen hat. Dies liegt daran, dass das Gesetz bei solchen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist und die Geschäftsführung nicht ausnahmsweise auf einen Kommanditisten entfällt, eine kapitalistische Struktur erkannt wird, die, wie jede Kapitalgesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit (also auch geltend für beispielsweise Vermietungseinkünfte) Gewerbeeinkünfte erzielt.
Die Folge ist die steuerliche Verstrickung des so genannten Betriebsvermögens (also etwaiger Wertzuwachs wird im Falle der Realisation durch Veräußerung oder Entnahme ins Privatvermögen besteuert) und die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht.
Häufig wird empfohlen, die GmbH & Co. KG als so genannte Einheits GmbH & Co. KG auszugestalten, das heißt die Anteile der Komplementär-Gesellschaft auf die Kommanditgesellschaft zu übertragen, so dass diese fortan die Komplementär-Gesellschaft selbst hält. Dies ist insofern interessant, als nunmehr bei einer Übertragung des operativen Geschäftes nicht darauf zu achten ist, einen Gleichlauf zwischen der Übertragung der Komplementär-Gesellschaftsanteile und der Kommanditanteile zu achten, weil automatisch mit der Übertragung der Kommanditanteile auch die Verfügungsgewalt über die Komplementär—Gesellschaft – weil von der Kommanditgesellschaft gehalten – übergeht, und das ohne notarielle Beurkundung.
Allerdings birgt die Rechtsform ein gewaltiges Problem: Die Komplementär-Gesellschaft bleibt auch bei Unterhängung unter die KG ein eigenständiges Rechtssubjekt, deren Ausgestaltung letztlich der Gesellschafterversammlung obliegt. Ist nun Gesellschafter der Komplementär-GmbH die KG, so werden die Gesellschafterrechte durch den Geschäftsführer der KG wahrgenommen, der wiederum die GmbH und deren Geschäftsführer selbst ist. Das bedeutet, dass beispielsweise bei der Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dieser selbst als Stellvertreter der KG zu entscheiden hat, folglich regelmäßig unbefriedigende Konstellationen vorliegen.
Entsprechend wird zwingend empfohlen, im Gesellschaftsvertrag der KG vorzusehen, dass die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten – und nicht durch die GmbH als Stellvertreter der KG – erfolgt. Somit entscheidet letztlich der Kommanditist über Wohl und Wehe der Komplementär-GmbH. Er hat damit die wirtschaftliche Hoheit über die gesamte GmbH & Co. KG.
Die Sorge, dass dies eine Art Geschäftsführung ist, die die gewerbliche Prägung entfallen lässt – wie oben beschrieben, weil der Kommanditist auf einmal Geschäftsführungsaufgabe übernimmt – wurde vom FG Münster zu Recht zurückgewiesen:
Der einzelne Aspekt, zur Absicherung des Kommanditisten eine Sonderregelung in der Stellvertretung für Zwecke der Gesellschafterversammlung der Komplementärin vorzusehen, führt nicht dazu, dass eine Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes auf den Kommanditisten verlagert wird. Weiterhin ist also alleine die Komplementärin geschäftsführungsbefugt mit der Folge, dass die gewerbliche Prägung nicht entfällt, und damit stille Reserven steuerlich verstrickt bleiben können.
Es bleibt festzuhalten, dass bei der Rechtsformwahl viele Facetten zu berücksichtigen sind, letztlich aber durch geschickte Gestaltung jeder Unternehmer seine für ihn passende Rechtsform findet, die auch in einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, selbst bei der Ausbildung einer Einheits GmbH & Co. KG, gefunden werden kann.