Dort, wo die Grenzen zwischen privat und betrieblich verschwimmen, finden sich regelmäßig Dauerthemen, die den Steuerrechtler umtreiben:
Wieder einmal steht der Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen im Fokus:
Zur Erinnerung sei noch einmal auf die Grundsätze hingewiesen, dass Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurden (das kann gerade bei Minderjährigen ein Problem sein, da hier vertretungsrechtliche Probleme entstehen können), tatsächlich durchgeführt werden (also zum Beispiel Zinsverpflichtungen eingehalten werden) und einem Fremdvergleich standhalten (also insbesondere hinsichtlich Zins, Tilgung und Sicherheiten).
Allerdings ist die Rechtsprechung insofern unter Anerkennung durch die Finanzverwaltung großzügig, als bei Darlehensverträgen zwischen volljährigen Angehörigen der Fremdvergleich nicht auf die Tilgungsmodalität und Sicherheitenlage ausgedehnt wird. Vielmehr ist bei solchen Angehörigen, die insbesondere wirtschaftlich unabhängig sind, der Darlehensvertrag zu akzeptieren, wenn er wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.
Jetzt gab es neben diesen Grundthemen folgenden Vorfall:
Im Streit mit dem Finanzamt stand die Frage im Raum, ob ein sogenanntes Progressionsgefälle zwischen nahen Angehörigen hergestellt werden kann. Mit der neuen Abgeltungssteuer nämlich versteuert der Zinsempfänger die Zinseinkünfte regelmäßig mit lediglich 25%, während der Zinsverpflichtete regelmäßig den Zinsaufwand im Rahmen einer Einkunftsart mit seinem persönlichen Steuersatz steuerlich geltend machen kann. Dieses vorteilhafte Progressionsgefälle wollte die Finanzverwaltung nicht akzeptieren mit Verweis auf die Vorschrift § 32 d Abs. 2 Nr. 1 lit a) EStG.
Dem ist der BFH nun allerdings entschieden entgegengetreten mit dem Hinweis darauf, dass alleine die familienrechtliche Verbindung nicht automatisch die Qualität einer nahestehenden Person im Sinne dieser Missbrauchsvorschrift annehmen kann. Denn andernfalls würde allein aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Familienbindung verfassungswidrig die Familie benachteiligt, was es zu verhindern gilt.
Das bedeutet, dass in Zukunft auch Darlehen zwischen Familienangehörigen – wenn sie denn überhaupt steuerlich anerkannt werden (siehe oben) – durchaus genutzt werden können, um ein Steuergefälle auszunutzen. Die Grenze ist allerdings da – so der BFH – wo die nahestehende Person in den Einflussbereich der anderen (damit ist die Beherrschung einer Person gemeint) gerät, also eine einseitige Steuerung des Sachverhaltes durch einen der beiden Steuerpflichtigen möglich ist. In diesen Fällen greift dann die Missbrauchsvorschrift, die abweichend von dem Grundsatz der Abgeltungssteuer auch bei dem Zinsempfänger den persönlichen Steuersatz für dessen Zinseinkünfte annimmt, § 32 d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 lit. A) EStG.