Nichts ist so schnelllebig wie das Internet, möchte man meinen. Aber da täuscht man sich, wenn man den Blick auf das Steuerrecht richtet: Noch vor einigen Wochen war die Welt zumindest in einem Punkt klar: Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren nicht von der Fahrtenpauschale abgedeckt. Die Kosten für die Reparatur, zum Beispiel weil Benzin statt Diesel getankt wurde, durften zusätzlich zu der Fahrkostenpauschale steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht von einer Versicherung ersetzt wurden.
Der BFH hat diese Rechtsprechung, die er selbst jahrelang pflegte, nunmehr überworfen:
Fortan gilt, dass die Fahrtkostenpauschale sämtliche Kosten, die mit dem Fahrzeug auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abdeckt. Der BFH hebt hervor, dass seit 2001 die Fahrtkostenpauschale neu geregelt sei und explizit eine Abgeltung „sämtlicher“ Kosten vorsehe. Damit scheiterte ein Steuerpflichtiger, der Reparaturkosten zusätzlich zu seinen Fahrtkosten geltend machen wollte. Der Staat wird sich fortan an diesen Kosten nicht mehr beteiligen.
Die Entscheidung ist vom Wortlaut her nachvollziehbar, inhaltlich überzeugt sie dennoch nicht: Zum einen stellt sich die Frage, wie eine Fahrtkostenpauschale Sondereffekte sachgerecht abdecken können soll, weswegen auch die frühere Rechtsprechung regelmäßig solche Sondereffekte als zusätzliche Werbungskosten akzeptiert hat. Zum anderen ist sicherlich einzubeziehen, dass die Fahrtkostenpauschale mit 30 Cent pro Kilometer ohnehin kaum die tatsächlichen Kosten, die ein Fahrzeug bereits laufend verursacht, – geschweige denn Sonderaufwendungen! – abdeckt. Denn während die Benzinpreise seit Einführung der Vorschrift erheblich gestiegen sind und auch die Kosten für ein Fahrzeug aufgrund moderner Technik stetig steigen, so ist die Pauschale seit jeher unverändert.
Für den Steuerpflichtigen sind dies aber nur schöne Worte, da die Entscheidung des BFH der Finanzverwaltung mit ihrer einschränkenden Rechtsauffassung Geleit gibt.