Auch wenn öffentliche Diskussionen über die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den „run“ auf die grüne Energie etwas gemildert haben, sind die Solaranlagen auf den Dächern allgegenwärtig. Ob zur Versorgung des Eigenheims oder der geschäftlichen Immobilie, ob ausschließlich zum eigenen Verbrauch oder zur (teilweisen oder vollständigen) Einspeisung in das Stromnetz, die Investition in eine Photovoltaikanlage war und ist aufgrund hoher und weit in die Zukunft zugesicherter Vergütung eine verlockende Angelegenheit.
Regelmäßig ergeben sich für den Betreiber solcher Anlagen zwei Problemkreise.
Zunächst stellt sich die Frage, wie die Anschaffung und der Betrieb der Anlagen steuerlich zu erfassen sind. Bei der Anschaffung kommt auch für den vermeintlichen „Privatmann“ der Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Anlage auch Energie in das Stromnetz einspeist. Probleme ergeben sich aber beispielsweise bei gleichzeitiger Sanierung des Daches. Der mit der Anlage erzielte Gewinn ist Einkommen aus gewerblicher Betätigung gem. § 15 Abs. 2 EStG. Vertiefend zum steuerlichen Themenkreis verweisen wir auf den Aufsatz von Fromm/Litzenberger in SteuK 2011, 452.
Aufgebaut oder Eingebaut, das ist hier die Frage!
Der zweite Problemkreis ist einem eher technisch-juristischen Aspekt zuzuordnen. Denn was bringt die staatlich garantierte Langzeitvergütung, wenn die Anlage kaputt geht? Hier stellt sich für den Betreiber – auch in der Risiko-Nutzen-Kalkulation – die Frage, wie mit Mängeln umzugehen ist. Neben der obligatorischen Versicherung kann grundsätzlich auch der Verkäufer aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden.
Zum Streit welchen Zeitraum die Gewährleistungsfrist umfasst, hat der BGH mit Urteil vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12) Stellung genommen. So sind sog. „Aufdach“-Anlagen grundsätzlich keine Sachen, die nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB für ein Bauwerk verwendet werden, weshalb nicht die fünfjährige, sondern die zweijährige Verjährungsfrist gilt. Tritt ein Mangel nach diesem Zeitraum auf, ist der Verkäufer nicht mehr zur Nachbesserung oder Nacherfüllung verpflichtet.
Die Fünjahresfrist gilt dagegen bei den gebäudeintegrierten Solaranlagen (Solarziegel – „Indachanlagen“).
Wie Freiflächen-Anlagen zu beurteilen sind, ist dagegen umstritten. Empfehlenswert dürfte jedoch sein, Anlagen der letztgenannten Art mittels eines Fundaments oder vergleichbarer Befestigung mit dem Erdboden zu verbinden, um so in den Anwendungsbereich von „Bauwerken“, und damit in die fünfjährige Verjährungsfrist zu gelangen.
Die Verjährung sollte also bei der Planung der Anlage, und damit bei der Rentabilitätsrechnung in Betracht gezogen werden. Freilich intensiver muss die Verjährung darüber hinaus bei Auftauchen eines Mangels in den Blick genommen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen umgehend eingeleitet werden.
Richtig (Nach-)Verhandeln!
Bereits in diesem Stadium gelten die „Evergreen“-Handlungsanweisungen in allen juristischen Lebenslagen. Führen sie die Kommunikation von Anfang an ausschließlich schriftlich und setzen sie Fristen zur Nacherfüllung! Vertrauen kommt vor Verklagen!
Gerade diese Kommunikation kann aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung wichtig sein, denn Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2014 – 31 U 124/13). Auch Verhandlungen können so zur Verjährungshemmung führen. Diesem Umstand wird vielfach zu wenig Beachtung geschenkt!
Vorsicht: EEG-Reform!
Wer sich jetzt für eine EEG-Anlage entscheidet muss das EEG-Reformgesetz im Auge haben! Nach Notifizierung bei der EU-Kommission soll das reformierte EEG zum 1. August 2014 in Kraft treten. Insbesondere werden dann Vergütungen gesenkt (Betreiber neuer Anlagen erhalten ab 2015 im Schnitt nur ca. 12 Cent/kWh anstatt bislang 17 Cent/kWh) und auch Eigenversorger künftig erstmals an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt. Auch auf den selbstverbrauchten Strom ist dann die EEG-Umlage fällig. Hier kann es ratsam sein im Bau befindliche Anlagen noch vor dem 1. August 2014 „an das Netz zu bringen“, um noch in den Genuss von Vergünstigungen der bestehenden Rechtslage zu kommen!