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Der aktive Geschäftsführer geht in Rente!

Es ist bekannt, dass der oder die heute 65-jährige noch nicht zum alten Eisen gehört, jedenfalls gilt dies nahezu uneingeschränkt für Unternehmensinhaber und/oder Geschäftsführer.

Hat der Geschäftsführer eine Pensionszusage erhalten, dass er nach Eintritt ins Rentenalter die zugesagte und angesparte Pension beziehen wird, so ist im Vertrag unterstellt, dass er freilich auch seine Aktivtätigkeit beendet. Das ist aber keineswegs zwingend: Es ist steuerrechtlich ohne weiteres zulässig, dass selbst ausdrücklich der Vertrag vorsieht, der Geschäftsführer dürfe trotz Altersgrenze entgeltlich weiterarbeiten.

Allerdings taucht ein Problem auf:

Weil er ja einen aufgebauten Rentenanspruch hat, möchte er diese Rente natürlich auch beziehen. Er lässt sie sich von der Gesellschaft Monat für Monat auszahlen.

Daneben arbeitet er wie bisher: Er bekommt sein Gehalt ebenfalls weitergezahlt.

Das aber lässt das deutsche Steuerrecht nicht zu ohne steuerlichen Nachteil, den natürlich der Geschäftsführer meiden will:

Die Zahlung der Altersvorsorge wird als verdeckte Gewinnausschüttung disqualifiziert, die also beim Geschäftsführer Steuern auslöst, aber in der Gesellschaft selbst keinen Betriebsausgabenabzug rechtfertigt (Das Gehalt ist dagegen weiterhin abzugsfähige Betriebsausgabe.).

Daraus ergibt sich die nachteilige Schieflage, dass irgendwann die angesparte Pension unreduziert (weil keine Betriebsausgaben) bestehengeblieben ist, dessen ungeachtet aber auf die zugesagten Versorgungsleistungen (nach Umqualifikation in verdeckte Gewinnausschüttung) laufend Steuern bezahlt wurden; so wird ein höherer Gewinn entstehen, wenn der Geschäftsführer versterben wird! Dann nämlich hat er seine Pensionszusage jedenfalls nicht (gänzlich) verbraucht und der GmbH entsteht durch Wegfall des Verpflichteten ein außerordentlicher Gewinn.

Dass das einmal anders (und der Lebenssituation entsprechend!) von der Finanzverwaltung gesehen wurde, sei nur am Rande erwähnt: Heute ist der Doppelbezug von Altersversorgung und Aktivgehalt steuerschädlich, obwohl doch sowieso beide Leistungsbezüge beim Gesellschafter besteuert würden: Aber der Fiskus will halt noch zusätzlich die Gewinnminderung in der versorgenden Gesellschaft infolge (willkürlicher) Versagung des Betriebsausgabenabzuges verhindern.

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