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Die „verkannte“ Betriebsaufspaltung des Start up-Unternehmens

 

Bei der Begründung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit stehen viele Dinge zur Entscheidung an. Der Fokus ist vor allem auf den unternehmerischen Erfolg und die Erfüllung der eigenen Vision gerichtet. Daher werden häufig steuerformale Fragen keine Rolle spielen. Aber Vorsicht, dies kann zu existentiellen Problemen führen, wie folgender, an die Entscheidung des FG München vom 26.02.2013 angelehnter Fall zeigt:

Die beiden Jungunternehmer und Start up-Begründer A und B beginnen mit ihrer IT-Firma im für kleines Geld überlassenen Keller des Einfamilienhauses des mehrheitsbeteiligten B. Von hier aus entwickeln sie ein Geschäftsmodell, das schon nach wenigen Jahren hoch ertragreich ist. Da mittlerweile verstärkte Repräsentationsaufwendungen erforderlich sind und die Büroräume im Keller des B nicht mehr als adäquat angesehen werden, entscheiden sich die beiden, den Sitz ihrer für Zwecke des Start up’s gegründeten GmbH in repräsentative Räume eines neu entstandenen Technologie-Zentrums zu verlegen. Die Büroräume im Keller des B werden nicht mehr benötigt.

Vordergründig wird man meinen, dass die Entscheidung der Unternehmer problemlos nachvollziehbar ist und aufgrund der Beibehaltung der GmbH-Struktur steuerlich unproblematisch sein dürfte. Allerdings haben die beiden von Anfang an übersehen, dass die Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeiten in den Räumen des B zu einer so genannten steuerlichen Betriebsaufspaltung [sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen (Vermietung) und Betriebsunternehmen (operative GmbH)] geführt haben mit dem Ergebnis, dass auch die Kellerräume des B zu dessen gewerblichen Betriebsvermögen geworden sind. Noch bedeutender ist allerdings die Folge, dass dies auch für die Beteiligung an der GmbH gilt: auch sie gehört zum Betriebsvermögen des „Vermietungsunternehmens“ des B. Die Gefahr einer solchen Konstellation liegt darin, dass sie vorerst steuerlich nahezu ohne Belang ist, folglich häufig gar nicht wahrgenommen wird. Auch das Finanzamt interessiert sich hierfür mäßig. Und diese scheinbare Bedeutungslosigkeit lässt die Konstellation dann in „Vergessenheit“ geraten bis zu dem Zeitpunkt, wo jedes Handeln zu spät ist:

Wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Sitzverlegung dem B die Mitteilung macht, dass mangels fortgeführter sachlicher Verflechtung die Betriebsaufspaltung entfallen ist, und folglich die stillen Reserven in der Immobilie aufgedeckt werden müssen, darüber hinaus aber auch solche in der GmbH-Beteiligung des B, die aufgrund der hohen Ertragskraft der Gesellschaft erheblich sein dürften, dann ist nicht mehr viel von der Bedeutungslosigkeit übrig. B hat die stillen Reserven, die in den Anteilen der GmbH schlummern, mit Auflösung der Betriebsaufspaltung wegen der Sitzverlegung zu versteuern, und das ohne Liquiditätszufluss eines etwaigen Veräußerungserlöses.

Schon vermeintlich kleine Entscheidungen, die rein formaler Natur zu sein scheinen, können steuerliche Erdbeben auslösen, weswegen gerade in der Anfangsphase, aber auch bei scheinbar unproblematischen Umstrukturierungen fachlicher Rat entscheidend ist. Die unerkannte Betriebsaufspaltung ist nur einer von vielen Fallstricken, die es zu beachten gilt.

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