Es ist bekannt, dass der Verkauf von Immobilien grundsätzlich zur Grunderwerbsteuerpflicht führt. In den letzten beiden Jahren ist aufgrund der klammen Finanzkassen der öffentlichen Hand der Grunderwerbsteuersatz deutlich angehoben worden, so dass regelmäßig 5%, teilweise sogar 5,5 % Grunderwerbsteuer auf eine Immobilientransaktion zu zahlen ist. Nur in bestimmten Konstellationen sieht das Gesetz Steuerbefreiungstatbestände vor, so z.B. bei Sachverhalten, die unter das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht fallen (unentgeltliche Transaktionen) oder aber auch bei Transaktionen zwischen Eltern und deren Kindern.
Kommt man aber um die Steuerpflicht nicht herum, so lohnt es sich dennoch, bei der Gestaltung der Transaktion den Rahmen, den der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gewähren, auszuschöpfen. So kann durch geschickte Kaufpreisallokation die Grunderwerbsteuer reduziert werden.
Besteht die Immobilie z.B. auch aus diversen Betriebsvorrichtungen, so kann der Kaufpreis so dezidiert aufgeteilt werden, dass letztlich der Kaufpreis für die um die Betriebsvorrichtungen „bereinigte“ Immobilie deutlich unter dem Gesamterwerbspreis liegt. Dadurch wird die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gesenkt. Wird beispielsweise eine Produktionsstätte für einen Wert von 10 Mio. EUR veräußert, in der Betriebsvorrichtungen für einen Wert von 1 Mio. EUR enthalten sind, lässt sich die Grunderwerbsteuer letztlich um 50 TEUR reduzieren, wenn der Kaufpreis nicht pauschal in voller Summe auf den Erwerb der Produktionsstätte, sondern differenziert für Immobilie und Betriebsvorrichtungen vereinbart wird.
Erst kürzlich hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass z.B. die Übernahme von Nebenkosten des Grundstücksverkaufs, wie z.B. Notarkosten, Maklergebühren und die Kosten für die Eintragungen ins Grundbuch, nicht zur Bemessensgrundlage zählen, so dass in solchen Konstellationen ein sorgfältiger Blick auf die tatsächliche Vereinbarung, die der GrESt zugrunde zu legen ist, lohnt.
Wie so oft im Leben heißt es: Guter Rat ist wertvoll!