Im Rahmen der Vermögensvorsorge (Asset Protection) sollte man regelmäßig den Fokus auch darauf richten, dass im Falle einer persönlichen Haftung, z.B. durch Insolvenz, das Vermögen bestmöglich vor den Zugriffen der Gläubiger geschützt wird. Insbesondere in der Sorge für nahe Angehörige sollte darauf geachtet werden, dass nicht die gesamte Existenzgrundlage dem Haftungsrisiko ausgesetzt, sondern auch Sorge für die Familie getroffen wird.
Regelmäßig in diesem Kontext greifen vorsorgende Ehepartner zu der Lösung einer Lebensversicherung, die im Todesfall den Ehepartner versorgen soll. Die Frage, die sich dann stellt, ist regelmäßig die, ob im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers das angesparte Vermögen der Lebensversicherung vor den Insolvenzgläubigern geschützt ist.
Dabei ist folgendes zu beachten:
a) | Wird der Ehegatten unwiderruflich als Bezugsberechtigter erst innerhalb des 4-Jahreszeitraums vor Insolvenzantragstellung eingesetzt, so hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese Einsetzung anzufechten. Damit kann er dann wiederum den kompletten Rückkaufswert zur Masse ziehen, so dass auch hier der Ehegatte leer ausgeht. | |
b) | Erfolgte die Einsetzung des Ehegatten zum unwiderruflich Bezugsberechtigten außerhalb des 4-Jahreszeitraums vor Insolvenzantragstellung, so ist die Einsetzung insolvenzfest. Lediglich die im vorgenannten Zeitraum durch den insolvent gewordenen Versicherungsnehmer auf den Vertrag gezahlten Beiträge kann der Insolenzverwalter anfechten und von dem Bezugsberechtigten herausverlangen. |
Dies alles ist möglich, weil sowohl die Zuwendung der Versicherungssumme als auch die Zahlung der Beiträge von Ehepartnern als Schenkung an den anderen gewertet werden. Der spätere Insolvenzschuldner, so die Begründung, erhalte keine Gegenleistung (auch die ehebedingte Zuwendung ist keine solche), so dass der Begünstigte das ihm ohne Gegenleistung Zugewandte für die Gesamtheit der Gläubiger herausgeben soll.Zeichnet sich eine Schieflage in den finanziellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers ab, so sollte darauf hingewirkt werden (um die später fällig werdende Leistung der Versicherung zu sichern), dass die Beiträge nicht mehr aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern von einem Dritten überwiesen werden. Dann kann der Insolvenzverwalter – sofern die unwiderrufliche Bezugsberechtigung bzw. die Beitragszahlung durch den Insolvenzschuldner außerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgte – die Leistung nicht (zurück-)fordern.
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3. | Für den Fall, dass erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers die so genannte Nachlassinsolvenz eröffnet wird und der Todesfall Bedingung für das Bezugsrecht ist, hat der BGH nun klar gestellt, dass es auch dann entscheidend darauf ankomme, wann die begünstigte Person ihren Rechtsanspruch erworben habe.In der Konstellation, die der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Versicherungsnehmer (der spätere Erblasser und „Nachlassinsolvenzschuldner“) eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der als bezugsberechtigte Person „die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes“ benannt war. Bezugberechtigter im Erlebensfall war der Versicherungsnehmer selbst (bei Ablauf und Fälligkeit der Versicherung). Mit seiner dritten Frau hatte er die Ehe außerhalb des 4-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung geschlossen.
Nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens versuchte der Insolvenzverwalter, die Versicherungssumme von der Ehefrau herauszuverlangen, indem er argumentierte, dass diese erst im Zeitpunkt des Todes eine unentgeltliche Leistung erfahren habe. Demgegenüber stellte der BGH klar, dass in einer solchen Konstellation nicht der Todeszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich für die unentgeltliche Zuwendung sei. Denn die im Versicherungsvertrag vorgesehene unwiderrufliche Einsetzung der „Ehefrau“ als Bezugsberechtigte im Zeitpunkt des Todes sei aufgrund der o.g. Formulierung im Versicherungsvertrag eine bereits mit Eheschließung dem Inhalt nach vollständig entstandene Rechtsposition im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Diese Rechtsposition sei zwar unentgeltlich zugewendet, allerdings außerhalb des Anfechtungszeitraums von vier Jahren.
Unschädlich ist aus Sicht des BGH, dass im Falle des Erlebens der Erblasser die Versicherungssumme hätte einstreichen können, da dies eine auflösende Bedingung zu Lasten des Begünstigten sei, zu der es allerdings auf Grund des Todes des Erblassers vor Vertragsablauf nicht mehr kommen konnte. Damit sei die Rechtsposition der Bezugsberechtigten im Zeitpunkt der Eheschließung (= Voraussetzung des unwiderruflichen Bezugsrechts) eingetreten und wegen der außerhalb des Anfechtungszeitraums liegenden unentgeltlichen Verfügung nicht mehr anfechtbar. Es bleibt jedoch bei der Anfechtbarkeit der innerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes durch den (Nachlass-) Insolvenzschuldner gezahlten Raten! |
Es zeigt sich also, dass gerade die Ausnutzung einer auflösenden Bedingung zum Schutze des Versicherungsnehmers in Kombination mit der unwiderruflichen Bezugsberechtigung des Drittbegünstigten eine geschickte Gestaltung darstellt, etwaige Insolvenzgläubiger vom Vermögen fernzuhalten.