Es ist nahezu allseits bekannt, dass die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Bank auslösen können: Hintergrund hierfür ist, dass die Bank bei der Ausgabe des Darlehens mit einer festen Verzinsung, wie sie dann vertraglich festgelegt wird, rechnet, und zugleich ihre Refinanzierung, die die Auszahlung des Darlehens gegenüber dem Kunden ermöglicht, plant. Kommt nunmehr die Darlehensvaluta vorzeitig zurück, fallen der Bank nicht nur die erwarteten Zinserträge aus, sondern darüber hinaus bleibt die Bank grundsätzlich einmal in der Verpflichtung ihrer eigenen, eingekauften Refinanzierung. Wer also vorzeitig über die Rückzahlung von Darlehen nachdenkt, sollte prüfen, ob die mit der Tilgung gewünschte Darlehens- und damit Kapitaldienstreduzierung wirtschaftlich überhaupt Sinn macht, oder ob die Rückzahlung sogar wegen der damit ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigung unwirtschaftlich ist.
Bei Immobiliendarlehen, die regelmäßig als Verbraucherdarlehen gewährt werden, hat nunmehr der BGH entschieden, dass die Geltendmachung einer pauschalen Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt ist auf den im Gesetz festgelegten „Schadensersatz“ (Verzugszins) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Eine Bank hatte ein Immobiliendarlehen gekündigt, da der Darlehensnehmer die Leistungsraten nicht mehr erbringen konnte, und im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung neben der Darlehensrückführung auch einen Erfüllungsschaden, der inhaltlich einer Vorfälligkeitsentschädigung entsprach, geltend gemacht. Hierbei ging es um eine Zusatzbelastung im fünfstelligen Bereich.
Der BGH hat dem Verlangen der Bank allerdings einen Riegel vorgeschoben und mit Verweis auf die seit 2003 geltende Rechtslage bei Immobiliendarlehen eine Deckelung der Schadensersatzleistungen festgestellt. Hiernach ist bei Immobiliendarlehen zum Schutze des Verbrauchers maximal eine Verzinsung der fälliggestellten Darlehensvaluta in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zulässig. Der Gesetzgeber wolle durch diese Regelung gesichert wissen, dass sich die Banken nicht auf Kosten der Notlage ihrer Kunden bereichern.
Wer sich solchen unberechtigten Forderungen im Falle der Kündigung des Immobiliendarlehens ausgesetzt sieht, hat mit einer gerichtlichen Gegenwehr Erfolg.