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Der Insolvenzrechtsschutz bei Direktversicherungen

Nicht selten und verstärkt in den heutigen Zeiten werden betriebliche Altersversorgungen eingesetzt, um die „Rentenlücken“ im Alter bestmöglich zu schließen. Hier ist z.B. denkbar, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt, die dann im Rentenfall eine Zusatzversorgung des Arbeitnehmers mit dem finanzierten Rentenertrag sicherstellt.

Allerdings ist bei diesen Direktversicherungen Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich ist Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer lediglich die bezugsberechtigte Person für die späteren Rentenanwartschaften. Der gesetzliche Grundfall einer solchen Direktversicherung – mit Ausnahme bei Entgeltumwandlung – sieht allerdings vor, dass eine Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung erst mit der Unverfallbarkeit der Rentenansprüche aus der Direktversicherung eintritt.

Die Unverfallbarkeit – und damit die Unwiderruflichkeit – ist maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer ein eigenes Aussonderungsrecht gegenüber einem möglichen Insolvenzverwalter hat: Denn das Problem für den Arbeitnehmer besteht ja darin, dass Vertragspartner der Direktversicherung nur der Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen sind. Der Arbeitnehmer selbst ist lediglich (widerruflich) Bezugsberechtigter. Sollte also der Arbeitgeber in Insolvenz geraten, dann kann auch der Insolvenzverwalter den Widerruf des Bezugsrechts gegenüber dem Versicherungsunternehmen erklären, so dass dem Arbeitnehmer dann allenfalls Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen zustehen, das allerdings wegen der Insolvenz kein aussichtsreicher Schuldner sein wird.

Diese Konsequenz hat das BAG in seiner Entscheidung vom 18.09.2012 just bestätigt: Hier hatte ein Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht, er müsse ihm die Direktversicherung übertragen. Das BAG ist dem deutlich entgegengetreten mit dem Hinweis darauf, dass die Vertragsbeziehungen lediglich zwischen dem Arbeitgeber (der insolventen GmbH) und dem Versicherungsunternehmen bestünden, so dass der Insolvenzverwalter als Vertreter der GmbH jederzeit die bestehenden Rechte (hier konkret das Widerrufsrecht) gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen könne, solange das Recht mit Erreichen der Unverfallbarkeit noch nicht erloschen ist.

Dem steht auch in der Regel nicht die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entgegen. Ansprüche des Arbeitnehmers beschränken sich daher allenfalls auf die Versorgungslücke, die durch den Widerruf der Bezugsberechtigung entstanden ist, allerdings immer nur gegen den Arbeitgeber, und damit gegen eine nicht deckende Masse.

Gerade bei Arbeitnehmern, die leitende Funktionen übernehmen, bietet es sich daher an, in der Verhandlung um die Vertragsausgestaltung zur betrieblichen Altersversorgung Wert darauf zu legen, unmittelbar eine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts zu erreichen, denn das sichert auch für den Fall der Insolvenz die Möglichkeit, sich die erworbenen Versicherungsansprüche und den Versicherungsvertrag überleiten zu lassen.

Bei Neuverträgen, die ab dem 01.01.2001 abgeschlossen worden sind, sieht der Gesetzgeber in dem Fall, dass die Beiträge zur Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung erbracht werden, bereits direkt ein unwiderrufliches Bezugsrecht und damit Insolvenzschutz vor.

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