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Einkommensteuer bei Verkauf des Wohnhauses mit Arbeitszimmer?

Der eine oder andere Arbeitnehmer ist Hausbesitzer, der auch – gerade im Zuge der neuen Medien – häufig in seinem Home-Office dem Beruf nachgeht. Er hat sich ein Arbeitszimmer eingerichtet, das die steuerlichen Kriterien berücksichtigt, dass nämlich keine der Wohnraumbequemlichkeit dienenden Einrichtungsgegenstände hier untergebracht sind: Er hat also ein Büro in seinem Wohnhaus.

Nachdem er möglicherweise einen Umzug in eine andere Stadt von Berufs wegen durchführen muss, will er sein Einfamilienhaus verkaufen. Er weiß, dass ein selbstbenutztes Einfamilienhaus steuerfrei veräußert werden kann. Er erzielt für sein Haus einen passablen Preis, der deutlich über dem Einstandspreis lag. Für ihn war damit der Sachverhalt erledigt. Aber nicht für das Finanzamt:

Das erkannte nämlich in dem (Mit)Verkauf des Arbeitszimmers ein Spekulationsgeschäft, nämlich ein privates Veräußerungsgeschäft, das innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Erwerb Einkommensteuern auslösen kann, wenn hiermit ein Gewinn erzielt wird.

Das selbst genutzte Einfamilienhaus ist beim Verkauf auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei, aber das Arbeitszimmer soll es nicht sein!

Das häusliche Arbeitszimmer sei doch – so argumentierte die Finanzverwaltung – ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches nicht eigenen Wohnzwecken diene. Dann aber könne es auch nicht, soweit der Gewinn hierauf entfällt, steuerfrei sein.

Das würde doch alleine dadurch klar, dass für das häusliche Arbeitszimmer in der Zeit zuvor Werbungskosten abgesetzt worden seien.

Der Steuerpflichtige wehrte sich und sagte, das Arbeitszimmer sei doch in den privaten Wohnbereich integriert, es sei doch kein selbständiges Wirtschaftsgut, auf das ein Gewinn entfallen sei.

Aber er musste gegen die Finanzauffassung klagen.

Das Finanzgericht Köln gab ihm recht (Az. 8 K 1160/15), jedoch wurde die Revision zum BFH zugelassen, der jetzt mit der Sache unter dem Az. IX R 11/18 befasst ist.

Aber: Kann es tatsächlich sein, dass ein nur über die privaten Wohnräume erreichbares, außerhalb des Wohnbereichs überhaupt nicht nutzbares häusliches Arbeitszimmer ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist, das, obwohl es selbständig nicht verkauft werden könnte, beim Mitverkauf einen unvermeidlichen eigenständigen Gewinn auslösen kann?

Man kann gespannt sein!

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