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Neues Erbschaftsrecht: Regelung zur Investitionsklausel in Gesellschaftsverträgen

Das hat die neue Erbschaftsteuer gebracht: Im Gegensatz zum vorangegangenen Recht ist Verwaltungsvermögen immer schädlich, es wird nie begünstigt. Früher war es wenigstens so, dass bis zu 50 % auch Verwaltungsvermögen begünstigt wurde, wenn denn der zu privilegierende Betrieb entsprechend werthaltig war und sein Wert zu mehr als 50 % das schädliche Verwaltungsvermögen überwog. Nach neuem Recht wird Verwaltungsvermögen immer besteuert.

Nun gibt es Betriebe, die haben zwingend Verwaltungsvermögen. Zu denken ist hierbei besonders an Unternehmen, die zu bestimmten Zeiten besonders hohe Forderungsbestände, hohe Gelderlöse bezogen oder eben Geldreserven anlegt haben, um Investitionen (in naher Zukunft) mit Eigenkapital finanzieren zu können.

Sowohl Forderungen wie Geldmittel sind im Prinzip „schädliches Verwaltungsvermögen“, auch wenn das für einen Unternehmer kaum verständlich ist.

Verstirbt nun ausgerechnet zu einem derartigen „Peak“ (wo besonders hohes Verwaltungsvermögen da ist) der Unternehmer, und hinterlässt er ein wertvolles Unternehmensvermögen, das aber gerade in diesem Moment zu viel schädliches Verwaltungsvermögen aufweist, ist die Privilegierung seines Unternehmens bei der erbweisen Weitergabe gefährdet: Aber den Todeszeitpunkt konnte er ja nicht auswählen!

So kann es passieren, dass ein hoch ertragreiches und gutes Unternehmen im Zeitpunkt des Peak so viel schädliches Verwaltungsvermögen hat, dass es gar nicht begünstigt werden darf (z.B. wegen Überschreitens der sogenannten 90 % Grenze, die bei Prüfung der Erbschaftsteuerprivilegierung immer als erstes und vorab zu prüfen ist).

Was kann man dem Unternehmer raten?

Das Gesetz sieht vor, dass man dann, wenn ein konkreter Investitionsplan des verstorbenen Unternehmers existiert, in dem er festgelegt hat, wie viele und welche betriebsnotwendige Investitionen er aus etwaigen überhöhten Geld- oder Forderungsbeständen zu tätigen haben wird, wobei ihm jedoch der „Tod“ in die Quere gekommen ist, die Möglichkeit hat, binnen zwei Jahren diese „seine“ Investition auszuführen und so doch noch das „schädliche“ Verwaltungsvermögen vor der Versteuerung zu bewahren, vielleicht sogar überhaupt die Privilegierung des Unternehmens zu erhalten!

Aber: Der Gesetzgeber fordert, dass der verstorbene Unternehmer einen entsprechenden Investitionsplan errichtet haben muss!

Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen gilt das natürlich nicht: Denn da kann ja jeder Unternehmer selbst steuern, wann er den Übertragungszeitpunkt als glücklich für die Privilegierung ansieht. Beim Todesfall ist das anders: Es weiß keiner, wann ihm die Stunde schlägt und wie viel „schädliches“ Verwaltungsvermögen dann gerade im Unternehmen gehalten wird.

Deshalb raten wir: In jedem Fall immer dann, wenn sich eine solche Situation als möglicherweise realistisch abzeichnet (z.B. nach hohen Ausverkäufen: hoher Geldbestand; bei guten Verkäufen auf Kredit: hoher Forderungsbestand), darauf achten, dass in einem handschriftlichen Investitionsplan niedergelegt ist, wie der Unternehmer denkt, das Geld bzw. die Forderungen zu Gunsten des Betriebes (oder: besser gesagt: zu Gunsten des privilegierten Unternehmensvermögens) zu investieren.

Hat er hohe Geldbestände, so kann er in einem Investitionsplan festlegen, dass er plant, das Geld in einem Betrag von einer bestimmten Höhe dazu zu verwenden, neue Maschinen zu investieren. Er kann weiterhin davon ausgehen, dass hohe Forderungsentstehungen benutzt werden sollen, um Wareneinkäufe per Kredit zu erwerben.

Sollte er hohe Finanzmittel angesammelt haben, so darf er allerdings nach dem (unverständlichen) Willen des Gesetzgebers nicht in seinen Investitionsplan schreiben, diese seien zu veräußern und dann in Maschinen oder Waren zu investieren, sondern solche „schädlichen“ Mittel sollen und dürfen von Gesetzes wegen ausschließlich in Löhne und Gehälter der Mitarbeiter verwenden werden (was natürlich – verfassungswidriger – Unsinn ist: Kein Unternehmer wird notwendige betriebliche Investitionen unterlassen wollen, stattdessen ohne Grund die Personalkosten aufblähen!).

Aber in jedem Fall ist wichtig zu beachten, dass ein Unternehmer vorsorglich in solchen Fällen einen Investitionsplan „unter dem Kopfkissen“ hat, damit sein Erbe gegenüber der Finanzverwaltung belegen kann, sein Rechtsvorgänger wollte die schädlichen Verwaltungsmittel investieren: Damit werden sie (und so auch das Unternehmen insgesamt) begünstigungsfähig.

Probleme können freilich entstehen, wenn genau dieser Unternehmer Gesellschafter oder gar nur ein Minderheitsgesellschafter ist: Dann könnte er sich ja mit seinem Investitionsplan gar nicht durchsetzen, sein Erbe ebensowenig!

Um diesem Dilemma zu begegnen ist zu empfehlen, in Gesellschaftsverträge aufzunehmen, dass solche Investitionspläne gemeinsam und gemeinschaftlich verabschiedet werden für etwa entstehendes Verwaltungsvermögen, damit jeder Gesellschafter, gleich ob Minderheits- oder Mehrheitsgesellschafter, da ja alle zu einem nicht bekannten Zeitpunkt versterben können, den Erben die Möglichkeit hinterlässt, Investitionen mit „schädlichen“ Verwaltungsvermögen tätigen zu können und so doch noch die Privilegierung seines Erbes zu erreichen. Das liegt ja im Interesse aller Gesellschafter!

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