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Harmonisierung von Höchstbetragsbürgschaft und Gesellschaftsbeteiligung

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für Kredite der Gesellschaft mit sogenannten Höchstbetragsbürgschaften einzustehen haben. Hierdurch sichert sich der Finanzier für das von ihm eingegangene Risiko gegenüber der lediglich mit der beschränkten Masse haftenden Kapitalgesellschaft ab, indem er aufgrund der Höchstbetragsbürgschaft gegenüber dem Gesellschafter Rückgriff nehmen kann. Die Höchstbetragsbürgschaft ist entsprechend so ausformuliert, dass der Bürge bis zu einem Höchstbetrag für die Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann. Bürgen mehrere Gesellschafter mit jeweils eigenen Höchstbeträgen, so haften sie im Innenverhältnis in der Regel gesamtschuldnerisch gegenüber der finanzierenden Bank.

 

Innenausgleichspflicht der Bürgen

Beachtenswert ist für den Fall der Fälle allerdings die Frage, welche Innenausgleichsansprüche der in Anspruch genommene Bürge gegenüber seinen Mitbürgen hat. Denn für den Fall, dass tatsächlich der Finanzier die Bürgschaft ziehen muss, also die Kapitalgesellschaft ihre Schulden nicht bedienen kann und insofern der Bürge hierfür einzustehen hat, wird sich der Finanzier an den zahlungskräftigsten Bürgen wenden, der zum Ausgleich bis zur Höchstgrenze verpflichtet ist. Zugleich erhält dieser Bürge allerdings im Innenverhältnis zu seinen Mitbürgen einen Anspruch auf Ausgleich der übernommenen Haftungssumme. Grundsätzlich gilt hierbei, dass die Höchstbeträge das Verhältnis des internen Ausgleichs bestimmen.

Bürgt also ein Gesellschafter mit einem Höchstbetrag von 100.000,00 EUR und ein anderer mit einem Höchstbetrag von 50.000,00 EUR, dann besteht im Innenausgleich ein Anspruch auf Haftung im Verhältnis 2:1 (also 2/3 zu 1/3). Wird der solvente Bürge also mit beispielsweise 90.000,00 EUR in Anspruch genommen, so kann er vom Mitbürgen einen Ausgleich in Höhe von 30.000,00 EUR verlangen.

 

Unbeachtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2016 diesen Grundsatz auch für den Fall festgeschrieben, dass die Gesellschafter untereinander in einem anderen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt sind, als dies die Höchstbeträge der Bürgschaften zueinander ausweisen. Wären also beide Bürgen mit jeweils 50 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, bliebe es dennoch bei dem internen Ausgleich im Verhältnis 2:1, obwohl die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft eine hälftige Aufteilung nahelegen würden. Der BGH argumentiert damit, dass das zivilrechtliche Grundmodell des Innenausgleichs zwischen Bürgen aufgrund der gesamtschuldnerischen Struktur des Bürgschaftsrechts maßgeblich ist, soweit die Beteiligten nicht eine individuelle vertragliche Abrede treffen, die eine beteiligungsidentische Ausgleichsregel festlegt. Es bleibe den Gesellschaftern unbenommen, eine solche Regelung bei Abschluss der Bürgschaftserklärungen festzulegen. Mangele es hieran, so bleibe es bei der Grundstruktur des Innenausgleichs.

 

Individualvertragliche Modifikation erforderlich

Für alle Gesellschafter, die in die Verlegenheit geraten, Bürgschaftserklärungen gegenüber Finanziers abgeben zu müssen, sei also der Rat erteilt, im Verhältnis zu etwaigen Mitbürgen den gesamtschuldnerischen Innenausgleich so mit den Beteiligungsverhältnissen zu harmonisieren, dass im Innenverhältnis tatsächlich jeder Bürge quotal nur in Höhe seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft haftet. Fehlt eine solche vertragliche Harmonisierung, kann ein überraschendes Auseinanderfallen die Folge sein.

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