Wer sich mit der Thematik der Unternehmensnachfolge beschäftigt, wird regelmäßig auch auf das Schlagwort der Stiftung stoßen. Tatsächlich spielt die Stiftung im Rahmen der Unternehmensnachfolge nicht selten eine gewichtige Rolle:
Gemeinnützige Stiftung
Es gibt insbesondere steuerliche Gründe, die im Zusammenhang mit der Stiftungsgründung immer wieder genannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es dann regelmäßig um eine gemeinnützige Stiftung geht, also eine solche, die unter finanzverwaltungsrechtlicher Überwachung gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wie zum Beispiel Förderung der Jugend, der Forschung oder ähnliches. Dies bedeutet allerdings auch, dass das Vermögen der Stiftung ausschließlich den gemeinnützen Zwecken zugeordnet werden, also auch bei Auflösung der Stiftung einem gemeinnützigen Zweck endgültig zugeführt werden muss. Der Stifter muss sich also bewusst machen, dass das Vermögen „endgültig aus seinem Vermögen verloren, oder besser: investiert“ ist. Anders ist dies bei sogenannten „Familienstiftungen“, die eben keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen muss, damit auch letztlich nicht der Letztverwendungspflicht für gemeinnützige Zwecke unterliegt. Hier kann der Stifter Vorgaben machen, wann und an wen das Stiftungsvermögen möglicherweise herauszugeben sein wird.
Steuervorteile der Stiftung
Die steuerlichen Vorteile der gemeinnützigen Stiftung lassen sich grob wie folgt zusammenfassen:
– Die Vermögensübertragung auf die Stiftung ist erbschaft- und schenkungsteuerfrei;
– Es fällt auch nach Jahren keine Erbersatzsteuer an;
– die Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung ist ertragsteuerlich bis zu 1 Mio. EUR (bei Ehegatten bis 2 Mio. EUR) als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig, mindert also die Ertragsteuerlast;
– Die Einkünfte der Stiftung sind nicht ertragsteuerbar, soweit sie nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
Wirtschaftliche Vorteile der Stiftungslösung
Die steuerlichen Vorteile sind aber nicht alleine das Motiv, warum immer wieder Unternehmer zur Lösung der Stiftung greifen:
So lässt sich über eine Stiftung auch eine Sicherung des Lebenswerkes erreichen, die über den Tod hinaus wirkt, was gerade in Fällen, in denen noch kein geeigneter Unternehmensnachfolger existiert, sinnvoll erscheint. Denn durch die Stiftung wird das unternehmerische Vermögen abgekoppelt von Eigentümerinteressen: Die Stiftung ist ein sich selbst tragender Rechtsträger, der „keinem gehört“. Entsprechend gibt es keine individuellen Eigentümerinteressen, außer diejenigen des Stifters, die in der Stiftungssatzung festgelegt sind. Legt der Stifter nunmehr eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens in der Stiftungssatzung fest, dann sind Ambitionen von potentiellen Unternehmensnachfolgern, das Unternehmen „zu versilbern“, von vornherein ausgeschlossen.
Zudem lässt sich durch die „Neutralisierung“ der Eigentümerstruktur häufig auch ein hoher Professionalisierungsgrad in der Geschäftsleitung einrichten, weil keine persönlichen Animositäten oder vermeintliche Privilegien für Familienmitglieder und potentielle Nachfolger berücksichtigt werden müssen. In der Regel gelingt es besser, die Besetzung der Geschäftsleitung leistungsbezogen vorzunehmen, und nicht auf Grund persönlicher Neigungen oder Abhängigkeiten. Durch die Installation eines Beirates lässt sich auch eine Kontrollfunktion etablieren, die möglicherweise Familieninteressen mit im Blick hat.
Schließlich hindert die Errichtung einer Stiftung nicht, dass Familienmitglieder versorgt werden, beispielsweise durch Beschäftigungsverhältnisse oder durch originäre, zweckgerichtete Zuwendungen, was sogar bei gemeinnützigen Stiftungen in gewissem Rahmen zulässig ist.
Familienstiftung
Will man nach einer gewissen Zeit wieder auf das Vermögen der Stiftung zugreifen, so ist dies im Rahmen einer Familienstiftung ebenfalls zulässig, womit der Weg eröffnet ist, die Unternehmensnachfolge auch dann zu erreichen, wenn der Unternehmensnachfolger „noch nicht reif ist“ und bis zu seiner Reife eine Brücke geschlagen werden soll. Gerade bei minderjährigen potentiellen Nachfolgern oder aber bei einem Generationensprung in der Nachfolge kann also mit der Stiftung eine zielführende Lösung bereitgestellt werden.