Häufig stellt sich das Problem – gerade dann, wenn der Erblasser Auslandsvermögen hatte –, dass nach seinem Tod erkannt wird, dieses Vermögen war „schwarz“ gehalten worden. Es war den Erben nicht bekannt, sodass diese es gegenüber dem Finanzamt nicht offenbaren konnten.
Nun wird aber dieses Vermögen beispielsweise durch späteren Zufall gefunden oder gar durch eine Steuerfahndung festgestellt.
Es erhebt sich die Frage, ob dieses Auslandsvermögen, das ja dann in dem Nachlass und in der Erbschaftsteuerberechnung werterhöhend Niederschlag findet, insoweit wieder kompensatorisch gemindert werden kann, als Steuern hierauf (sowohl auf Vergangenheitserträge als auch auf den Bestand selbst) als Passivposten in der Erbschaftsteuererklärung der Erben zu berücksichtigen sind.
Bislang vertraten die Finanzverwaltung und der BFH regelmäßig den Standpunkt, der Erbe müsse wirtschaftlich belastet sein, damit er die Steuern auf das „Schwarzvermögen“ des Erblassers erbschaftsteuerlich effektuieren könne. Werde aber das Vermögen gezielt dem Staat verheimlicht, werde prinzipiell durch den Todesfall weder der Erblasser selbst noch der Erbe wirtschaftlich belastet. Also könne die auf diesem Vermögen lastende latente Steuerpflicht nicht in Abzug gebracht werden. Ausnahmsweise abweichend wurde das gesehen, wenn der Erbe nach Tod des Erblassers das Finanzamt zeitnah (binnen sechs Monaten) über die Steuerangelegenheit aufklärte.
Auf die Differenzierung, ob das Schwarzvermögen „erklärt“ oder per Zufall „gefunden“ wird, kommt es nicht an: Denn der Erbe erhält das Vermögen, wird also bereichert, und er hat dieses dann zu versteuern. Verschweigt der Erbe den Vermögenserwerb, wird er selbst zum Steuerhinterzieher, der – wie der Erblasser bei einer möglichen Vermögensteuer – die drohende Steuer nicht mindernd hätte berücksichtigen können.
Dass der Erblasser mit Steuerforderungen hieraus nie belastet, nur „bedroht“ worden ist, wurde von der Finanzverwaltung bisher stets dahin genutzt, dass „also“(?) auch der Erbe diese „nur theoretische“ Last nicht im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung sollte abziehen können.
Das hat sich jetzt grundlegend geändert:
Nach neuer Auffassung des BFH kommt es nunmehr – unabhängig von der zeitlichen Komponente – nur darauf an, ob und dass die Steuer auf verheimlichtes Vermögen festgesetzt wird, um die wirtschaftliche Belastung zu begründen.
Wird also der Erbe belastet durch festgesetzte Steuern auf das festgestellte Schwarzvermögen des Erblassers, dann hat er eine wirtschaftliche Belastung erlitten, die auch seine Erbschaftsteuerschuld mindert, egal ob er selbst oder die Steuerfahndung dem Erbschaftsteuerfinanzamt Kenntnis verschafft hat! Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des BFH vom 28.10.2015 (II R 46/13).
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Steuerlasten, die zwar effektiv – aus der Hinterziehung des Erblassers – bestanden, aber nicht mehr festgesetzt werden können (z.B. wegen Verjährung), nun auch nicht mehr die Erbschaftsteuer mindern können, weil eine wirtschaftliche Belastung hierdurch eben nie gegeben war. Das hatte der BFH bis dato – jedenfalls bei zeitnaher Anzeige – anders gesehen.
Fazit: In allen Fällen der späteren Festsetzung von Erblasser-Steuern zulasten der Erben muss darauf geachtet werden, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten und damit erbschaftsteuermindernd zu effektuieren.