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Mindestlohn ab 2015

Ab dem 01. Januar 2015 hat der Gesetzgeber den allgemeinen Mindestlohn (MiLoG) eingeführt, d. h. alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr haben Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohnes i.H. von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde.

Sonderregelung gibt es für Branchen mit einem für allgemein verbindlich erklärten, tarifvertraglich geregelten Mindestlohn. Diese Tarifverträge behalten bis zum 31.12.2017 weiterhin ihre Gültigkeit.

Neue Aufzeichnungspflichten sieht das MiLoG bei den Beschäftigungszeiten vor. Für folgende Arbeitnehmergruppen muss der Arbeitgeber künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen:

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (nicht im Privathaushalt)
Kurzfristig Beschäftigte
Alle Arbeitnehmer, die in den in §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind

 

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten muss für alle Beschäftigten durchgeführt werden, denen monatlich abhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der gleiche Bruttolohn gezahlt wird. Eine Führung von Jahresarbeitskonten ist absolut notwendig. Die vertraglich vereinbarte Stundenzahl darf zu keiner Unterschreitung des Mindestlohnes führen (max. 52,5 Stunden bei monatlich 450 EUR).

Die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz gelten auch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen, Rentnern und Studenten.

Die Aufzeichnungen sind spätestens mit Ablauf des siebten Tages der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt zu erstellen und sind empfehlenswerter Weise 5 Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss die Zahlung des Mindestlohnes in Zweifelsfällen nachweisen können.

Eine Nichtbeachtung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Die Zollverwaltung kontrolliert künftig die Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach dem Mindestlohngesetz.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.

Für die Einhaltung des Mindestlohnes, sowie für die gesetzliche Aufzeichnungspflicht ist alleine der Arbeitgeber, und damit die Geschäftsführung, verantwortlich.

Eine Beschäftigung mit diesem ernsten Thema ist zur Vermeidung von Nachteilen unerlässlich.

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