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Familiäre Querschläger vermeiden (Teil 3)

Ein oftmals auftauchendes, nicht ernst genommenes Problem ist (ausländisches) Schwarzgeld, das der eine oder andere Erblasser besitzt! Verstirbt er, muss natürlich der Erbe auch das Schwarzgeld zur Erbschaftsteuer anmelden, sonst macht er sich selbst der Erbschaftsteuerhinterziehung strafbar. Das muss er auch möglichst schnell machen, wobei die Rechtsprechung ihm üblicherweise gerade einmal drei Monate nach dem Erbfall als angemessene Frist einräumt! Er kann also mit seiner Erklärung nicht beliebig warten. Bei problematischem Schwarzvermögen ist allein schon die Einhaltung dieser Frist kaum möglich, so dass der Erbe gut beraten sein mag, wenn er selbst eine Anzeige beim Finanzamt – Steuerfahndung – initiiert, er habe von Auslandsvermögen gehört, könne dies aber noch nicht spezifizieren, er bemühe sich darum und wolle jedenfalls frühzeitig die Steuerfahndung auf eine bislang verborgene Steuerquelle aufmerksam machen!

Tut er dies aber nicht, so ist die Verheimlichung des Schwarzgeldbestandes eine eigene Steuerhinterziehung des Erben selbst, die bei ihm geahndet wird.

Recherchiert dann die Steuerfahndung mit dem Ergebnis, dass der Auslandsbesitz so hoch ist, dass letztlich die nachzufordernden Steuern den Reinnachlass übersteigen, dann dies sogar zur Totalzerschlagung des Nachlasses und zu Zuzahlungen aus dem Eigenvermögen des Erben führen: Dabei ist zu berichten, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt sich jedenfalls in den Fällen, in denen der Erbe eine eigene Selbstanzeige (dass er Schwarzvermögen erworben habe) unterlassen hat, nicht einmal die auf den Schwarznachlass entfallenden, nachzuzahlenden Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten anerkennen will.

 

Geht man einmal davon aus, dass der Erbe eines „weißen“ Nachlasses von 5 Mio. EUR auch einen „schwarzen“ erbt, der sich im Laufe der steuerlichen Betrachtungszeit (10 Jahre!) auf 

10 Mio. EUR

durch Steuerhinterziehung kumuliert hat. Darauf sind ca.

5 Mio. EUR

Einkommensteuer nachzuentrichten. Die Hinterziehungszinsen hierauf betragen nochmals rund

3 Mio. EUR

das sind also

8 Mio. EUR

Der Erbe muss im Streitfall ungeachtet dieser Nachzahlungsschuld Nachlass versteuern von (z.B. 5 Mio. EUR Inland + 10 Mio. EUR Ausland=)

15 Mio. EUR

mit 27 %, das sind rund

4 Mio. EUR

Er muss aber weiterhin die hinterzogenen Einkommensteuern und Hinterziehungszinsen von

8 Mio. EUR

hierauf zahlen, so dass er mit

12 Mio. EUR

belastet sein wird! Daneben kann ihn sogar noch eine Haftstrafe erwarten wegen der eigenen Steuerhinterziehung durch zu späte Offenbarung!

 

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